Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

Hülfstafeln
zu  Berechnung  der  Gewerbesteuer  nach  Tarif  A.  I  des  Gesetzes  vom  A4sten

December  1845,  sowie  der  Personalsteuer  der  Besoldeten  und  der  Pensionärs
nach  §  16  A  und  B  des  Ergänzungsgesetzes  vom  23sten  April  1850.

Erläuterungen.

Die  Tafel  1  enthält  den  gesetzlichen  Tarif  A.  1  und  ihr  gegenüber  unter  II  befindet  sich  die
Hülfstafel  zu  Berechnung  der  hiernach  und  nach  §39  des  Gesetzes  vom  24sten  December  1845
auszuwerfenden  Gewerbesteuer.  In  der  ersten  mit  0  (Null)  bezeichneten  Horizontallinie  dieser
Hülfstafel  sind  für  alle  in  der  Tafel  I  vorkommenden  Tarifsätze  die  Gewerbesteuerbeiträge  für
Meister  ohne  Gesellen,  in  den  folgenden  Horizontalen  aber  die  Beiträge  für  Meister  mit  1,  2,  3,
1,  1#  2c.  bis  mit  6  Gesellen  (Durchschnittszahl  der  Gesellen  nach  §39  h  jenes  Gesetzes  berechnet)
und  zwar  sogleich  vollständig  und  abgerundet  angegeben.  Für  6  bis  103  Gesellen  finden  sich
die  Beiträge,  indem  man  zu  dem  Beitrag  für  6,  7,  8  2c.  Gesellen  aus  einer  der  drei  letzten  Horizontalen
  den  Zuschlag  für  1,  1  oder  3  Gesellen  addirt  und  die  Summe  beziehendlich  abrundet.
So  beträgt  z.  B.  bei  35  Ngr.  Tarifsatz  die  Gewerbesteuer  eines  Meisters  mit  7  1  Gesellen
5  Thlr.  7,5  Ngr.  +  4,4  Ngr.  =  5  Thlr.  11,9  Mgr.  oder  5  Thlr.  12  Ngr.;  bei  67  Gesellen
4  Thlr.  24,4  Ngr.  oder  4  Thlr.  24  Ngr.;  bei  61  Gesellen  4  Thlr.  2  8,7  Ngr.  oder  4  Thlr.  29
Ngr.;  für  7  Gesellen  5  Thlr.  7,5  NMgr.  oder  5  Thlr.  7  Ngr.  2c.  Es  erhellet  hieraus,  daß  die
Decimaltheile  auf  den  Linien  für  7  und  9  Gesellen  blos  bei  jener  Addition  zu  berücksichtigen
sind,  und  daher  weggelassen  werden,  wenn  blos  7  oder  blos  9  Gesellen  in  Frage  stehen.

In  der  Regel  (vergl.  §  40,  1  des  vorgedachten  Gesetzes)  gelten  die  Tarifsätze  unter  a  für
große  Städte,  unter  b  für  Mittelstädte,  unter  c  aber  für  kleine  Städte  und  das  platte  Land.

In  Bezug  auf  die  Hülfstafeln  III  und  IV  ist  daran  zu  erinnern,  daß  die  bei  dem  Gesammtbetrage
  des  Diensteinkommens  ausfallenden  Spitzen  unter  20  Thlr.  außer  Berechnung
bleiben,  und  daß  Pensionen  unter  300  Thaler  jährlich,  sowie  alle  aus  Privatvereins-Pensionscassen
  verabreichte  Pensionen  oder  Unterstützungen,  ingleichen  die  Pensionen
derjenigen  Militärpersonen,  auf  welche  die  Paragraphen  3  oder  4  des  Gesetzes  vom  17ten
December  1837  Anwendung  finden  oder  gefunden  haben,  nach  der  Tafel  III  zu  bestenern  sind-