214 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
mannes oder infolge ausdrücklicher Einwilligung desselben oder kraft
der nach den Landesgesetzen ihr zustehenden Befugnis vom Ehemanne
getrennt lebt und ohne dessen Beihilfe ihre Ernährung findet. (§ 17.)
Eheliche und den ehelichen gesetzlich gleichstehende Kinder teilen,
vorbehaltlich der Bestimmung des § 20, den Unterstützungswohnsitz
des Vaters so lange, bis sie denselben nach Vorschrift der §§ 22 Nr. 2,
23 bis 27 verloren, oder einen anderweitigen Unterstützungswohnsitz
nach Vorschrift der §§ 9 bis 14 erworben haben.
Sie behalten diesen Unterstützungswohnsitz auch nach dem Tode
des Vaters bis zu dem vorstehend gedachten Zeitpunkte, vorbehaltlich
der Bestimmung des § 19. (& 18.)
Wenn die Mutter den Vater überlebt, so teilen nach Auflösung
der Ehe durch den Tod des Vaters die ehelichen und den ehelichen
gesetzlich gleichstehenden Kinder den Unterstützungswohnsitz der Mutter
in dem Umfange des § 18.
Gleiches gilt im Falle des § 17, sofern die Kinder bei der
Trennung vom Hausstande des Vaters der Mutter gefolgt sind. (§ 19.)
Bei der Scheidung der Ehe teilen die ehelichen und den ehelichen
gesetzlich gleichstehenden Kinder in dem Umfange des § 18 den Unter-
stützungswohnsitz der Mutter, wenn dieser die Erziehung der Kinder
zusteht. G 20.)
Uneheliche Kinder teilen in dem Umfange des § 18 den Unter-
stützungswohnsitz der Mutter. (6 21.)
Das Eintreten der in den 88 10 und 22 an den Ablauf einer
bestimmten Frist geknüpften Wirkungen kann durch Vertrag oder Ver-
siht der beteiligten Behörden oder Personen nicht ausgeschlossen werden.
G 64.) «
Niemand kann und darf einen doppelten Unter-
stützungswohnsitz haben, sondern jede Erwerbung eines
Unterstützungswohnsitzes hat den Verlust des bisherigen
ohne Weiteres zur Folge.
2. Kapitel.
Der Verlust des Unterstützungswohnsitzes.
Der Verlust des Unterstützungswohnsitzes tritt ein durch
1. Erwerbung eines anderweitigen Unterstützungswohnsitzes,
2. 2 jährige ununterbrochene Abwesenheit nach zurückgelegtem
18. Lebensjahre. (* 21.)
Die 2 jährige Frist läuft von dem Tage, an welchem die Ab-
wesenheit begonnen hat.
Durch den Eintritt in eine Kranken-, Bewahr= oder Heilanstalt
wird jedoch die Abwesenheit nicht begonnen.
Wo für ländliches oder städtisches Gesinde, Arbeitsleute, Wirt-
schaftsbeamte, Pächter oder andere Mietsleute der Wechsel des Wohn-