Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

V. Abschnitt. 
Das Auswanderungswesen. 
J Gebiet des Auswanderungswesens, welches ebenfalls durch 
Reichs-Verfassung Art. 4 Ziff. 1 der Beaufsichtigung seitens des 
Reiches und der Gesetzgebung desselben unterliegt, wurde erst durch 
das Gesetz vom 9. Juni 1897, S. 463 und die Bekanntmachung vom 
14. März 1898, S. 19 und 57 umfassend geregelt. Dieses Gesetz 
bezweckt die Erhaltung des Deutschtums unter den Ausländern, um die 
Auswanderung für das Interesse des Mutterlandes dienstbar zu machen. 
Im übrigen steht dasselbe auf dem Standpunkt der Auswanderungs- 
Freiheit, als eines wesentlichen Ausflusses des Freizügigkeitsrechts. 
Unter Auswanderern versteht man die Leute, die freiwillig das 
deutsche Reichsgebiet verlassen, um sich im Ausland ständig niederzu- 
lassen und zwar ist die Auswanderung zulässig ohne Aufgabe der 
Staatsangehörigkeit wie mit dem Verlust derselben (§ 15 und 17 des Ge- 
setzes vom 1. Juni 1870). Nach diesem Gesetz bedarf derjenige, welcher 
die Beförderung (zu Wasser oder zu Land) von Auswanderern von 
Deutschland aus (die Kolonien gelten hier nicht als Deutschland) nach 
außerdeutschen Ländern mit eigenen oder fremden Beförderungsmitteln 
betreiben will Unternehmer) der Erlaubnis des Reichskanzlers, der 
vorher den Beirat zu hören und die Zustimmung des Bundesrats ein- 
zuholen hat; und dessen Agenten, d. h. diejenigen, welche bei dem 
Unternehmen durch Vorbereitung, Vermittlung oder Abschluß des Be- 
förderungsvertrages gewerbemäßig mitwirken wollen, der Erlaubnis der 
höheren Verwaltungsbehörde. (§ 1, 2, 11 und 12.) 
Vor Erteilung der Erlaubnis haben die Unternehmer 50 000 Mk. 
und die Agenten 1500 Mk. Sicherheit zu leisten. Die Sicherheiten 
haften für Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten, etwaiger Strafen und 
Kosten. Im Falle überseeischer Beförderung muß ersterer auch noch 
den Nachweis führen, daß er Rheder ist. [§ 5, 14 und 20.] (Sten. Be- 
richt 1897, S. 5093, 5105, 5750, 5753.) 
Die Erlaubnis für den Unternehmer wird nur für bestimmte 
Länder,, Teile von solchen oder bestimmte Orte und im Falle überseeischer 
Beförderung nur für bestimmte Einschiffungshäfen erteilt. G 6.)
	        
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