VII. Abschnitt: Das Gewerberecht. 253
Wereinstehendes Gewerbe treibt, ist befugt, innerhalb
und auch außerhalb des Gemeindebezirks seiner gewerblichen Niederlassung
persönlich oder durch in seinem Dienste stehende Reisende für die Zwecke
seines Gewerbebetriebes Waren aufzukausen und Bestellungen auf
Waren zu suchen. Er bedarf einer Legitimationskarte, die er stets bei
sich zu führen und bei Gefahr der Einstellung des Betreffenden solche
auf amtliches Erfordernis vorzuzeigen hat.
Die aufgekausten Waren dürfen nur behufs deren Beförderung
nach dem Bestimmungsorte mitgeführt werden; von den Waren, auf
welche Bestellungen gesucht werden, dürsen nur Proben und Muster
milgeführt werden.
Das Aufkaufen von Waren darf serner nur bei Kaufleuten oder
solchen Personen, welche die Waren produzieren, oder in offenen Ver-
kausestellen erfolgen. (8 44, 44 à und 45.)
Gewerbetreibende, die einen offenen Laden haben oder Gast= oder
Schankwirtschaft betreiben, sind verpflichtet, ihren Familiennamen mit
einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingange
des Ladens oder der Wirtschaft in deutlich lesbarer Schrift anzubringen.
Kaufleute, die eine Handelsfirma führen, haben zugleich die Firma
in der bezeichneten Weise an dem Laden oder der Wirtschaft anzubringen;
ist aus der Firma der Familienname des Geschäftsinhabers mit dem
ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen so genügt die Anbringung der
Firma.
Auf offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und
Kommanditgesellschaften auf Aktien finden diese Vorschriften mit der
Maßgabe Anwendung, daß für die Namen der persönlich haftenden
Gesellschafter gilt, was in Betreff der Namen der Gewerbetreibenden
bestimmt ist.
" Sind mehr als zwei Beteiligte vorhanden, deren Namen hiernach
in der Aufschrift anzugeben wären, so genügt es, wenn die Namen von
zweien mit einem das Vorhandensein weiterer Beteiligter andeutenden
Zusatz aufgenommen werden. Die Polizeibehörde kann im einzelnen
Falle die Angabe der Namen aller Beteiligter anordnen.
Den Meistertitel in Verbindung mit der Bezeichnung eines Hand-
werkes dürfen nur Handwerker führen, wenn sie in ihrem Gewerbe die
Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen erworben und die Meister-
prüfung bestanden haben. (§ 133.)
II. Die Gewerbetreibenden, welche einer besonderen Genehmigung zum
Gewerbebetrieb bedürfen.
Einer Approbation, welche auf Grund eines Nachweises der
Besähigung erteilt wird, bedürfen Apotheker und diejenigen Personen,
welche sich als Aerzte (Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer, Zahn-