Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

VII. Abschnitt: Das Gewerberecht. 253 
Wereinstehendes Gewerbe treibt, ist befugt, innerhalb 
und auch außerhalb des Gemeindebezirks seiner gewerblichen Niederlassung 
persönlich oder durch in seinem Dienste stehende Reisende für die Zwecke 
seines Gewerbebetriebes Waren aufzukausen und Bestellungen auf 
Waren zu suchen. Er bedarf einer Legitimationskarte, die er stets bei 
sich zu führen und bei Gefahr der Einstellung des Betreffenden solche 
auf amtliches Erfordernis vorzuzeigen hat. 
Die aufgekausten Waren dürfen nur behufs deren Beförderung 
nach dem Bestimmungsorte mitgeführt werden; von den Waren, auf 
welche Bestellungen gesucht werden, dürsen nur Proben und Muster 
milgeführt werden. 
Das Aufkaufen von Waren darf serner nur bei Kaufleuten oder 
solchen Personen, welche die Waren produzieren, oder in offenen Ver- 
kausestellen erfolgen. (8 44, 44 à und 45.) 
Gewerbetreibende, die einen offenen Laden haben oder Gast= oder 
Schankwirtschaft betreiben, sind verpflichtet, ihren Familiennamen mit 
einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingange 
des Ladens oder der Wirtschaft in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. 
Kaufleute, die eine Handelsfirma führen, haben zugleich die Firma 
in der bezeichneten Weise an dem Laden oder der Wirtschaft anzubringen; 
ist aus der Firma der Familienname des Geschäftsinhabers mit dem 
ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen so genügt die Anbringung der 
Firma. 
Auf offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und 
Kommanditgesellschaften auf Aktien finden diese Vorschriften mit der 
Maßgabe Anwendung, daß für die Namen der persönlich haftenden 
Gesellschafter gilt, was in Betreff der Namen der Gewerbetreibenden 
bestimmt ist. 
" Sind mehr als zwei Beteiligte vorhanden, deren Namen hiernach 
in der Aufschrift anzugeben wären, so genügt es, wenn die Namen von 
zweien mit einem das Vorhandensein weiterer Beteiligter andeutenden 
Zusatz aufgenommen werden. Die Polizeibehörde kann im einzelnen 
Falle die Angabe der Namen aller Beteiligter anordnen. 
Den Meistertitel in Verbindung mit der Bezeichnung eines Hand- 
werkes dürfen nur Handwerker führen, wenn sie in ihrem Gewerbe die 
Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen erworben und die Meister- 
prüfung bestanden haben. (§ 133.) 
II. Die Gewerbetreibenden, welche einer besonderen Genehmigung zum 
Gewerbebetrieb bedürfen. 
Einer Approbation, welche auf Grund eines Nachweises der 
Besähigung erteilt wird, bedürfen Apotheker und diejenigen Personen, 
welche sich als Aerzte (Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer, Zahn-
	        
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