Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

262 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
jahr, oder für bestimmte Tage während des Kalenderjahres erfolgen. 
Die Ausdehnung ist zu versagen, sobald für die den Verhältnissen 
des Bezirks entsprechende Anzahl von Personen Wandergewerbescheine 
bereits ausgestellt oder ausgedehnt sind. 
Die Verwaltungsbehörde kann die von ihr bewilligte Ausdehnung 
nach Maßgabe des § 58 der Gewerbeordnung zurücknehmen. 
Der Inhaber eines Wandergewerbescheins ist verpflichtet, diesen 
während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf 
Erfordern der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, 
sofern er hierzu nicht imstande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis 
zur Herbeischaffung des Wandergewerbescheins einzustellen. Auf gleiches. 
Erfordern hat er die von ihm geführten Waren vorzulegen. 
Das Mitsichführen anderer Personen bedarf beson- 
beref Erlaubnis. Dieselben müssen im Schein bezeich- 
net sein. 
Zum Zweck des Gewerbebetriebes ist ohne vorgängige 
Erlaubnis der Eintritt in fremde Wohnungen, sowie 
zur Nachtzeit das Betreten fremder Häuser und Gehöfte 
nicht gestattet. 
Denselben Bestimmungen unterliegt das Feilbieten der im § 59 
Ziff. 1 und 2 der Gewerbeordnung aufgeführten Gegenstände. (§ 60c.) 
Vergleiche hieher auch die Vereinbarung zwischen dem deutschen 
Reiche und Frankreich über die gegenseitige Behandlung der Handlungs- 
reisenden vom 2. Juli 1902 (1903, S. 47). 
  
  
4. Kapitel. 
Der Marktverkehr. 
Der Besuch der Messen, Jahr= und Wochenmärkte, sowie der 
Kauf und Verkauf auf denselben steht einem jeden mit gleichen Befug- 
nissen frei. Wo übrigens anderweitige Gewohnheitsrechte bestehen, 
bleiben solche in Geltung. 
Beschränkungen des Marktverkehrs der Ausländer als Erwiderung 
der im Auslande gegen Reichsangehörige angeordneten Beschränkungen 
bleiben dem Bundesrate vorbehalten. (6 64.) 
Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sind: 
1. rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluß des größeren Viehs; 
2. Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land= und Forstwirtschaft, 
dem Garten= und Obstbau oder der Fischerei in unmittelbarer 
Verbindung steht, oder zu den Nebenbeschäftigungen der Land- 
leute der Gegend gehört, oder durch Taglöhnerarbeit bewirkt 
wird, mit Ausschluß der geistigen Getränke; 
3. frische Lebensmittel aller Art. 
 
	        
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