276 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Die Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben treten frühestens
2 Wochen nach ihrem Erlaß in Geltung. (5 134a.)
Der Inhalt der Arbeitsordnung ist, soweit er den Gesetzen nicht
zuwiderläuft, für die Arbeitgeber und Arbeiter rechtsverbindlich. (6 134c.)
Vor dem Erlasse der Arbeitsordnung oder eines Nachtrags zu
derselben ist den in der Fabrik oder in den betreffenden Abteilungen des
Betriebs beschäftigten großjährigen Arbeitern Gelegenheit zu geben, sich
über den Inhalt derselben zu äußern.
Für Fabriken, für welche ein ständiger Arbeiterausschuß besteht,
wird dieser Vorschrift durch Anhörung des Ausschusses über den In-
halt der Arbeitsordnung genügt. (6 134 d.
Dabei ist zu bemerken, daß die Gewerbeordnung
nicht beabsichtigt, einen gesetzlichen Unterschied zwischen
Gesellen und Fabrikarbeitern zu statuieren. Der die
Fabrikarbeiter betreffende Stoff mußte nur deshalb so geordnet werden,
weil gewisse Vorschriften lediglich dem Gesetz über die Fabrik-Industrie
angehören. (Mottve.)
Die Eutscheidung in Streitfällen.
Zur Erledigung gewerblicher Streitigkeiten findet das Gesetz vom
29. September 1901, S. 353 betreffend die Gewerbegerichte und das.
Krankenversicherungs-Gesetz von 1892, § 53, S. 447 Anwendung.
9. Kapitel.
Die Sonntagsruhe.
Zum Arbeiten an Sonn= und Feiertagen können die Gewerbe-
treibenden die Arbeiter nicht verpflichten.
Welche Tage als Festtage gelten, bestimmen unter Berücksichtigung
der örtiichen und konfessionellen Verhältnisse die Landesregierungen.
4.
Im Betriebe von Bergwerken, Salinen, Aufbe-
reitungsanstalten, Brüchen und Gruben, von Hütten-
werken, Fabriken und Werkstätten, von Zimmerplätzen
und anderen Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien,
sowie bei Bauten aller Art dürfen Arbeiter an Sonn-
und Festtagen nicht beschäftigt werden. Die den Arbeiter#
zu gewährende Ruhe hat mindestens für jeden Sonn= und Festtag 2 4,
für 2 aufeinander folgende Sonn= und Festtage 36, für das Weih-
nachts-, Oster= und Pfingstfest 48 Stunden zu dauern.
Für Betriebe mit regelmäßiger Tag= und Nachtschicht ist an jedem
Sonn= und Festtag von vormittags 6 Uhr bis nachmittags 6 Uhr zu
schließen und der Betrieb vom Beginn der Ruhezeit 24 Stunden ruhen
zu lassen. Weitere Vorschriften enthält die Gewerbeordnung: §s§5 55 a,
136, 137, 139b, 146 a, 149 Ziff. 7, 151 Abs. 1.