Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

VII. Abschnitt: Das Gewerberecht. 277 
Im Handelsgewerbe dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter 
am 1. Weihnachts-, Oster= und Pfingsttage überhaupt nicht, im übrigen 
an Sonn= und Festtagen und nur außerhalb der Zeit der Sonntags- 
gottesdienste nicht länger als 5 Stunden beschäftigt werden. Durch 
statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunal= 
verbandes (S§ 142) kannm diese Beschäftigung für alle oder einzelne 
Zweige des Handelsgewerbes auf kürzere Zeit eingeschränkt oder ganz 
untersagt werden. (§ 105 b.) 
Vergleiche hieher die Bekanntmachung vom 23. Januar 1902, 
S. 33, betreffend die Beschäftigung von Gehilfen und Lehrlingen in 
Gast= und Schankwirtschaften, wonach solchen, soweit sie über 16 Jahre 
alt sind, eine ununterbrochene 8stündige Ruhezeit zu gewähren ist. 
Soweit nach den Bestimmungen der §§ 105b bis 105 h Ge- 
hilfen, Lehrlinge und Arbeiter im Handelsgewerbe an Sonn= und 
Festtagen nicht beschäftigt werden dürfen, darf in offenen Verkaufs- 
stellen cin Gewerbebetrieb an diesen Tagen nicht stattfinden. Diese 
Bestimmung findet auf den Geschäftsbetrieb von Konsum= und anderen 
Vereinen entsprechende Anwendung. 
Weitergehenden landesgesetzlichen Beschränkungen des Gewerbe- 
betriebes an Sonn= und Festtagen steht diese Bestimmung nicht entgegen. 
41 a.) 
An Sonn= und Festtagen (§ 105 a Abs. 2) ist der Gewerbe- 
betrieb im Umherziehen, sovweit er unter § 55 Abs. 1, Ziff. 1 
bis 3 fällt, sowie der Gewerbebetrieb der im § 42 b bezeichneten 
Personen verboten. 
Die Ausnahmen von der Sonntagsruhe. 
Die Bestimmungen des § 105 b der Gewerbeordnung betreffend 
die Sonntagsruhe finden keine Anwendung: 
1. Auf Arbeiten, welche in Notfällen oder im öffentlichen Interesse 
unverzüglich vorgenommen werden müssen; 
2. für einen Sonntag auf Arbeiten zur Durchführung einer gesetz- 
lich vorgeschriebenen Inventur; 
3. auf die Bewachung der Betriebsanlagen, auf Arbeiten zur 
Reinigung und Instandhaltung, durch welche der regelmäßige 
Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebes bedingt 
ist, sowie auf Arbeiten, von welchen die Wiederaufnahme des 
vollen werktägigen Betriebes abhängig ist, sofern nicht diese 
Arbeiten an Werktagen vorgenommen werden können; 
4. auf Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens von Roh- 
stoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich 
sind, sofern nicht diese Arbeiten an Werktagen vorgenommen 
werden können;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.