352 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Die an die Kasse gemäß § 51 und 52 des Bankgesetzes abge-
lieferten Noten werden in Gegenwart des Kurators der Kasse und des
für die Einziehung der Noten bestellten Kurators vernichtet. Ueber
die Vernichtung wird ein gerichtliches oder notarielles Protokoll aufge-
nommen. Die Verwaltung der Bank ist befugt, an der Vernichtung
durch 2 Ageordnete Teil zu nehmen. (6 52.)
4. Kapitel.
Das Hypothekenbankwesen.
Auch die Unternehmungen, welche die Beleihung von Grundstücken
mit Hypotheken oder Grundschulden und die Ausgabe von Schuldver-
schreibungen auf Grund der erworbenen Hypotheken zum Gegenstand
haben (Hypothekenbanken), sind nun durch das sogenannte Hypotheken-
bankgesetz vom 13. Juli 1899, S. 375 der staatlichen und wenn die
Beleihung auch außerhalb des Bundesstaates, des Sitzes der Bank
erfolgt, der Konzession des Bundesrates und außerdem der staatlichen
Aussicht, welche durch einen bei jeder Bank aufgestellten sogenannten Treu-
händer und eventuell durch einen Kommissar ausgeübt wird, unterstellt.
(58 1, 3, 4, 29, 30, 36 bis 40.)
Die Hypothekenbanken dürfen außer der Gewährung hypothekarischer
Darlehen und der Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen nur folgende
Geschäfte betreiben:
1. den Erwerb, die Veräußerung und die Beleihung von Hypo-
theken;
2. die Gewährung nicht hypothekarischer Darlehen an inländische
Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder gegen Uebernahme
der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft und
die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der so er-
worbenen Forderungen;
. die Gewährung von. Darlehen an inländische Kleinbahnunter-
nehmungen gegen Verpfändung der Bahn und die Ausgabe
von Schuldverschreibungen auf Grund der so erworbenen
Forderungen;
4. den kommissionsweisen Ankauf und Verkauf von Wertpapieren,
jedoch unter Ausschluß von Zeitgeschäften;
5. die Annahme von Geld oder anderen Sachen zum Zrwecke der
Hinterlegung, jedoch mit der Maßgabe, daß der Gesamtbetrag
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