Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

354 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Dem Schuldner ist urkundlich das Recht einzuräumen, die Hypo- 
thek ganz oder teilweise zu kündigen und zurückzuzahlen. 
Das Recht der Rückzahlung darf nur bis zu einem Zeitraume 
von 10 Jahren ausgeschlossen werden. 
Die Kündigungsfrist darf 9 Monate und bei Hypotheken, welche 
die Bank kündigen kann, auch die der Bank eingeräumte Kündigungs- 
frist nicht überschreiten. (§5 18 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3.) 
Bei Amortisationshypotheken darf zu Gunsten der Bank ein 
Kündigungsrecht nicht bedungen werden. (§ 19 Satz 1.) 
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