XX. Abschnitt: Das Eisenbahnwesen. 449
Gleiche Strafe trifft die zur Leitung der Eisenbahnfahrten und
zur Aussicht über die Bahn und den Beförderungsbetrieb angestellten
Personen, wenn sie durch Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten
einen Transport in Gefahr setzen. (8 316, Ziff. 2.)
Wird einer der in den §§ 316 und 318 erwähnten Angestellten
wegen einer der in den 8§ 315 bis 318 bezeichneten Handlungen ver-
mrteilt, so kann derselbe zugleich für unfähig zu einer Beschäftigung im
Eisenbahn= oder Telegraphendienste oder in bestimmten Zweigen dieser
Dienste erklärt werden. (8 319.)
Die Vorsteher einer Eisenbahngesellschaft, sowie die Vorsteher einer
zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanstalt, welche nicht so-
fort nach Mitteilung des rechtskräftigen Erkenntnisses die Entfernung
des Verurteilten bewirken, werden mit Geldstrafe bis zu dreihundert
Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher für unfähig zum Eisen-
bahn= oder Telegraphendienste erklärt worden ist, wenn er sich nachher
bei einer Eisenbahn oder Telegraphenanstalt wieder anstellen läßt, so-
wie diejenigen, welche ihn wieder angestellt haben, obgleich ihnen die
erfolgte Unfähigkeitserklärung bekannt war. (§ 320.)
Wer die Absperrungs= oder Aufsichtsmaßregeln oder Einfuhr-
verbote, welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Ein-
führens oder Verbreitens einer ansteckenden Krankheit angeordnet worden
nd, wissentlich verletzt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.
Ist infolge dieser Verletzung ein Mensch von der ansteckenden
Krankheit ergriffen worden, so tritt Gefängnisstrafe von drei Monaten
bis zu drei Jahren ein. (8 327.)
Wer die Absperrungs= oder Aufsichtsmaßregeln oder Einfuhr-
verbote, welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Ein-
führens oder Verbreitens von Viehseuchen angeordnet worden sind, wissent-
lich verletzt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Ist infolge dieser Verletzung Vieh von der Seuche ergriffen wor-
den, so tritt Gefängnisstrafe von Einem Monat bis zu zwei Jahren
ein. (&* 328.)
4. In zivilrechtlicher Beziehung:
Vergleiche hieher die Gesetze vom 3. Mai 1886 S. 131, vom
17. März 1887 S. 153, 369 und 410, und vom 14. Oktober 1890,
1892 S. 813, betreffend Unzulässigkeit der Pfändung von Eisenbahn-
Betriebsmittel.
7. Kapitel.
Die Reichsbehörden für das Eisenbahnwesen
siehe hierüber oben S. 168 und 169. «
Boc, Staatsrecht. 29