XXII. Abschnitt: Die Reichssprache. 453
Vorschriften zuwider die Zuziehung eines Dolmetschers unterblieben ist.
179 des Gesetzes, betr. Freiw. Gerichtsbarkeit.)
Die Gerichtssprache ist die deutsche.
Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, welche der
deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen.
Die Führung eines Nebenprotokolls findet nicht statt, jedoch sollen Aus-
sagen und Erklärungen in fremder Sprache, wenn und soweit der
Rchter dies mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sprache für erforder-
lich erachtet, auch in der fremden Sprache in das Protokoll oder in
eine Anlage niedergeschrieben werden.
In den dazu geeigneten Fällen soll den Protokolle eine durch
den Dolmetscher zu beglaubigende Uebersetzung beigefügt werden.
Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn die
beteiligten Personen sämtlich der fremden Sprache mächtig sind.
Personen, welche der deutschen Sprache nicht mächtig sind, leisten
Eide in der ihnen geläufigen Sprache. (8§ 186, 187, 190 G.-V.-G.)
Das Gericht kann anordnen, daß von den in fremder Sprache
abgefaßten Urkunden eine durch einen beeidigten Dolmetscher ange-
fertigte Uebersetzung beigebracht werde. (§ 112 Abs. 3 C.-Pr.-O.)
Einem der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten müssen
aus den Schlußvorträgen mindestens die Anträge der Staatsanwaltschaft
und des Verteidigers durch den Dolmetscher bekannt gemacht werden.
Dasselbe gilt von einem tauben Angeklagten, sofern nicht eine
schriftliche Verständigung erfolgt. (6 258 der Str.-Pr.-O.)
In Betreff der Geschäftssprache vor dem Reichsversicherungsamte
finden die Bestimmungen der 8§§ 186 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes
entsyrechende Anwendung.
Eingaben, welche nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, werden
nicht berücksichtigt. (Kaiserl. V.-O. v. 19.Okt. 1900, Reichs-Ges.-Bl. 1890 S. 296.)
Den Mitgliedern des Reichstags ist das Vorlesen schriftlich ab-
gefaßter Reden nur dann gestattet, wenn sie der deutschen Sprache
nicht mächtig sind. (§ 42 Abs. 2 der Geschäfts-Ordn. d. Reichstags.)
Aurch im Postverkehr ist vorgeschrieben, daß auf den Sendungen
und auf den Paketadressen die Adressen deutsch zu schreiben sind (siehe
oben S. 401).