XXVI. Abschnitt.
Das Seewesen.
1. Kapitel.
Allgemeines.
J. Reichs-Verfassung bestimmt in Art. 4, Ziff. 7 und 9, daß der
Beaufsichtigung seitens des Reichs und der Gesetzgebung des-
selben auch unterliegen:
die Organisation eines gemeinsamen Schutzes des deutschen Handels
im Ausland, der deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur
See, desgleichen die Seeschiffahrtszeichen: Leuchtfeuer, Tonnen,
Baken und sonstige Tagesmarken. (Gesetz vom 3. Märg 1873 S. 4
Auf diesem wichtigen Gebiete ist die Reichsgesetzgebung in weit-
gehender Weise tätig gewesen und es ist auch in Anbetracht der Be-
deutung des Seewesens nach Art. 8, Ziff. 2 u. Abs. 2 im Bundesrat
aus seiner Mitte für das Seewesen ein dauernder Ausschußs, dessen
Mitglieder vom Kaiser ernannt werden, gebildet.
Im Seerecht unterscheidet man zwei Verkehrsarten:
1. die Seeschiffahrt in den deutschen Hafenplätzen im Verkehr mit
außerdeutschen Häfen, die eigentliche Seeschiffahrt, und
2. die Küstenschiffahrt, d. h. die Schiffahrt an den Küsten eines
und desselben Landes.
Die geltenden Vorschriften sind enthalten in:
Gesetz vom 19. Juni 1883 S. 105, betr. die Reichskriegshäfen;
Gesetz vom 22. Juni 1899 S. 319, betr. das Flaggenrecht der
Kauffahrteischiffe;
Bekanntmachung vom 10. November, Zentralbl. S. 380, berr.
Ausführungsbestimmungen zu § 25 des Flaggengesetzes vom
22. Juni 1899;
Verordnung vom 21. August 1900 S. 807, und Zentralbl. S. 516,
betr. das Zeigen der Nationalflagge durch Kauffahrteischiffe;