466 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Zur Führung der Reichsflagge sind die Kauffahrteischiffe nur
dann berechtigt, wenn sie im ausschließlichen Eigentume von
Reichsangehörigen stehen.
Den Reichsangehörigen werden gleichgeachtet offene Handelsgesell-
schaften und Kommanditgesellschaften, wenn die persönlich haftenden
Gesellschafter sämtlich Reichsangehörige sind; andere Handelsgesellschaften,
eingetragene Genossenschaften und juristische Personen, wenn sie im In-
land ihren Sitz haben, Kommanditgesellschaften auf Aktien jedoch nur
dann, wenn die persönlich haftenden Gesellschafter sämtlich Reichsange-
hörige sind. (§ 2.)
Verliert der Eigentümer einer Schiffspart die Reichsangehörigkeit
oder geht eine im Eigenum eines Reichsangehörigen stehende Schiffs-
part in anderer Weise als durch Veräußerung (Handelsgesetzbuch § 503)
auf einen Ausländer über, so behält das Schiff noch bis zum Ablauf
eines Jahres das Recht zur Führung der Reichsflagge.
Sind seit dem im Abs. 1 bezeichneten Ereignisse 6 Monate ver-
strichen, so hat das Registergericht die übrigen Mitrheder auf ihren
Antrag zu ermächtigen, die Schiffspart für Rechnung des Eigentümers
öffentlich versteigern zu lassen; über die Stellung des Antrags be-
schließen die übrigen Mitrheder nach Stimmenmehrheit; die Stimmen
werden nach der Größe der Schiffsparten berechnet. Bei der Ver-
steigerung der Schiffspart können die Antragsteller mitbieten. Der Zu-
schlag darf nur einem Inländer erteilt werden.
Diese Vorschriften kommen nur zur Anwendung, wenn die Schiffs-
parten der übrigen Mitrheder wenigstens 2 Dritteile des Schiffes um-
fassen. (8 3.)
Für die zur Führung der Reichsflagge befugten Kauffahrteischiffe
sind in den an der See oder an Seeschiffahrtsstraßen belegenen Ge-
bieten Schiffsregister zu führen.
Die Schiffsregister werden von den Amtsgerichten geführt.
Die Schifferegister sind öffentlich; die Einsicht desselben ist
Jedem gestattet. Von den Eintragungen können gegen Erlegung der
Kosten Abschriften gefordert werden, die auf Verlangen zu beglaubigen
ind. (8 5.)
Ein Schiff kann nur in das Schiffsregister des Hafens ein-
getragen werden, von welchem aus, als dem Heimatshafen, die See-
fahrt mit dem Schiffe betrieben werden soll.
Soll die Seefahrt von einem ausländischen Hafen oder von
einem Hafen eines Schutzgebiets oder eines Konfulargerichtebezirkes
aus betrieben werden oder fehlt es an einem bestimmten Heimatshafen,
so steht dem Rheder die Wahl des inländischen Registers frei. Hat
der RNheder weder seinen Wohnsitz noch seine gewerbliche Niederlassung
im Bezirke des Registergerichts, so ist er verpflichtet, einen im Bezirke
des Registergerichts wohnhaften Vertreter zu bestellen, welcher die nach
diesem Gesetze für den Rheder begründeten Rechte und Pflichten gegen-