Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

466 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Zur Führung der Reichsflagge sind die Kauffahrteischiffe nur 
dann berechtigt, wenn sie im ausschließlichen Eigentume von 
Reichsangehörigen stehen. 
Den Reichsangehörigen werden gleichgeachtet offene Handelsgesell- 
schaften und Kommanditgesellschaften, wenn die persönlich haftenden 
Gesellschafter sämtlich Reichsangehörige sind; andere Handelsgesellschaften, 
eingetragene Genossenschaften und juristische Personen, wenn sie im In- 
land ihren Sitz haben, Kommanditgesellschaften auf Aktien jedoch nur 
dann, wenn die persönlich haftenden Gesellschafter sämtlich Reichsange- 
hörige sind. (§ 2.) 
Verliert der Eigentümer einer Schiffspart die Reichsangehörigkeit 
oder geht eine im Eigenum eines Reichsangehörigen stehende Schiffs- 
part in anderer Weise als durch Veräußerung (Handelsgesetzbuch § 503) 
auf einen Ausländer über, so behält das Schiff noch bis zum Ablauf 
eines Jahres das Recht zur Führung der Reichsflagge. 
Sind seit dem im Abs. 1 bezeichneten Ereignisse 6 Monate ver- 
strichen, so hat das Registergericht die übrigen Mitrheder auf ihren 
Antrag zu ermächtigen, die Schiffspart für Rechnung des Eigentümers 
öffentlich versteigern zu lassen; über die Stellung des Antrags be- 
schließen die übrigen Mitrheder nach Stimmenmehrheit; die Stimmen 
werden nach der Größe der Schiffsparten berechnet. Bei der Ver- 
steigerung der Schiffspart können die Antragsteller mitbieten. Der Zu- 
schlag darf nur einem Inländer erteilt werden. 
Diese Vorschriften kommen nur zur Anwendung, wenn die Schiffs- 
parten der übrigen Mitrheder wenigstens 2 Dritteile des Schiffes um- 
fassen. (8 3.) 
Für die zur Führung der Reichsflagge befugten Kauffahrteischiffe 
sind in den an der See oder an Seeschiffahrtsstraßen belegenen Ge- 
bieten Schiffsregister zu führen. 
Die Schiffsregister werden von den Amtsgerichten geführt. 
Die Schifferegister sind öffentlich; die Einsicht desselben ist 
Jedem gestattet. Von den Eintragungen können gegen Erlegung der 
Kosten Abschriften gefordert werden, die auf Verlangen zu beglaubigen 
ind. (8 5.) 
Ein Schiff kann nur in das Schiffsregister des Hafens ein- 
getragen werden, von welchem aus, als dem Heimatshafen, die See- 
fahrt mit dem Schiffe betrieben werden soll. 
Soll die Seefahrt von einem ausländischen Hafen oder von 
einem Hafen eines Schutzgebiets oder eines Konfulargerichtebezirkes 
aus betrieben werden oder fehlt es an einem bestimmten Heimatshafen, 
so steht dem Rheder die Wahl des inländischen Registers frei. Hat 
der RNheder weder seinen Wohnsitz noch seine gewerbliche Niederlassung 
im Bezirke des Registergerichts, so ist er verpflichtet, einen im Bezirke 
des Registergerichts wohnhaften Vertreter zu bestellen, welcher die nach 
diesem Gesetze für den Rheder begründeten Rechte und Pflichten gegen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.