Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

470 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Reichsdienst befindlichen Behörden und Anstalten des deutschen Heeres 
geführt. Unberührt bleibt die Bestimmung in dem Kaiserl. 
Erlasse, betreffend die Führung der Kriegsflagge auf 
den Privatfahrzeugen der deutschen Fürsten, vom 2. März 
1886 (Reichsgesetzbl. S. 59), welche besagt, daß die Souveräne der deut- 
schen Staaten, die kaiserlichen Prinzen oder die Prinzen eines anderen 
regierenden deutschen königlichen Hauses, sowie die ersten Bürgermeister 
der freien Hansestädte auf den ihnen eigentümlich gehörigen Privat- 
fahrzeugen die Kriegsflagge an der Gaffel oder am Flaggenstock führen 
können. (8 2.) 
Zum Gebrauche derjenigen Reichsbehörden, welche nicht die deutsche 
Kriegsflagge zu führen haben, dient die Reichsdienstflagge. Die- 
selbe besteht aus der deutschen Nationalflagge mit einem in der Mitte 
des weißen Feldes angebrachten, die dienstliche Bestimmung und den 
Verwaltungszweig kenntlich machenden Abzeichen. Abzeichen sind; 
1. im Bereiche des Auswärtigen Amts, einschließlich der Kaiserl. 
lichen Behörden und Fahrzeugen in den deutschen Schutzgebieten, 
der Reichsadler mit der Kaiserlichen Krone; 
2. im Bereiche der Kaiserlichen Marine, sofern daselbst nicht die 
Kriegsflagge zu führen ist, ein gelber unklarer Anker mit der 
Kaiserlichen Krone darüber; 
3. im Bereiche des Reichspostamts ein gelbes Posthorn mit der 
Kaiserlichen Krone darüber; 
4. im Bereiche der übrigen Verwaltungszweige die Keiserliche 
Krone. (8 3.) 
Zur Führung der Reichsdienstflagge sind nur die Behörden des 
Reichs berechtigt. Außerdem haben solche deutsche Schiffe, welche, ohne 
im Eigentum des Reichs zu stehen, im Auftrage der Reichspostverwaltung 
die Post befördern, solange sie die Post an Bord haben, neben der 
Nationalflagge als besonderes Abzeichen die Postflagge (§ 3 Ziff. 3) 
im Großtop zu hissen. Für dieselbe Zeit sind diese Schiffe berechtigt, 
die Postflagge als Gösch auf dem Bugspriet zu führen. (8 4.) 
  
4. Kapitel. 
Die Rechtsverhältnisse der Schiffsleute. 
In Ausführung der im Art. 54 der Reichs-Verfassung enthaltenen 
Bestimmung, wonach die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten eine 
einheitliche Handelsmarine bilden, wurde die Seemannsordnung vom 
27. Dezember 1872 S. 409 erlassen. Dieselbe ist erneuert durch die 
Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 S. 175 und unterdessen durch 
Gesetz vom 23. März 1903 S. 57 geändert worden und findet auf 
alle Kauffahrteischiffe Anwendung, die das Recht haben, die Reichsflagge
	        
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