Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXVI. Abschnitt: Das Seewesen. 471 
zu führen. (Gesetz vom 22. Juni 1899 § 1 S. 319 und Gesetzbl. 1901 S.184). 
Schiffe fremder Nationalität sind derselben nicht unterworfen. Durch 
die Seemannsordnung ist namentlich die Einrichtung der See- 
fahrtsbücher anerkannt und weiter ausgestaltet worden. Das See- 
fahrtsbuch dient in erster Linie dem Schiffsmann als Ausweis und 
Legitimation über seine allgemeinen persönlichen Verhältnisse, sodann 
aber auch als Grundlage für die Musterungsverhandlungen. Ohne das- 
selbe darf niemand und zwar auch nicht Ausländer im Reichsgebiet 
als Schiffemann auf einem deutschen Schiffe in Dienst treten. Das 
Seefahrtsbuch hat aber auch noch die Bestimmung, den Schiffsleuten 
jederzeit einen vollständigen und beglaubigten Ausweis über die ge- 
samten bisherigen Rang= und Dienstverhältmsse und über die zurück- 
gelegte Dienstzeit, sowie über die dem Schiffsmann anzurechnenden 
Beitragswochen zur Invalidenversicherung zu bieten. (8 11.) In das- 
selbe ist daher über jede An= und Abmusterung, sowie über jede eine 
solche ersetzende Anzeige ein Vermerk einzutragen. (8 7—26.) 
Kapitän im Sinne dieses Gesetzes ist der Führer des Schiffes 
(Schiffer), in Ermangelung oder Verhinderung desselben dessen Stell- 
vertreter. Derselbe ist der Dienstvorgesetzte der Schiffsoffiziere und 
Schiffsleute. (8 3.) 
Schiffsoffiziere sind die zur Unterstützung des Kapitäns in der 
Führung der Schiffe bestimmten Angestellten, welche zur Ausübung 
ihres Dienstes eines staatlichen Befähigungsnachweises bedürfen, sowie 
die Aerzte, Proviant- und Zahlmeister. (§ 20.) 
Schiffemann ist jede sonstige zum Dienst auf dem Schiffe während 
der Fahrt für Rechnung des Rheders angestellte männliche oder weib- 
lice Person ohne Unterschied, ob die Anmusterung erfolgt ist oder nicht. 
Der Lootse gilt nicht als Schiffsmann. (§ 2 Abk. 2.) 
Der Schiffsmann ist der Disziplinargewalt des Schiffers unterworfen. 
Dieselbe beginnt mit dem Antritt des Dienstes und erlischt mit 
dessen Beendigung. (8§ 84.) 
Der Schiffer ist befugt, alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung 
und zur Sicherung der Regelmäßigkeit des Dienstes erforderlichen Maß- 
regeln zu ergreifen. 
Bei einer Widersetzlichkeit oder bei beharrlichem Ungehorsam ist 
der Schiffer zur Anwendung aller Mittel besugt, welche erforderlich 
sind, um seinen Besehlen Gehorsam zu verschaffen. Er darf gegen die 
Beteiligten die geeigneten Sicherungsmaßregeln ergreifen und sie nötigen- 
salls während der Reise fesseln. 
Jeder Schiffsmann muß dem Schiffer auf Erfordern Beistand 
zur Aufrechterhaltung der Ordnung, sowie zur Abwendung oder Unter- 
drückung einer Widersetzlichkeit leisten. 
Im Auslande hat der Schiffer in dringenden Fällen die Kom- 
mandanten der ihm zugänglichen Fahrzeuge der Kriegsmarine des Reichs 
um Beistand zur Aufrechterhaltung der Disziplin anzugehen. (§ 91.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.