XXVI. Abschnitt: Das Seewesen. 471
zu führen. (Gesetz vom 22. Juni 1899 § 1 S. 319 und Gesetzbl. 1901 S.184).
Schiffe fremder Nationalität sind derselben nicht unterworfen. Durch
die Seemannsordnung ist namentlich die Einrichtung der See-
fahrtsbücher anerkannt und weiter ausgestaltet worden. Das See-
fahrtsbuch dient in erster Linie dem Schiffsmann als Ausweis und
Legitimation über seine allgemeinen persönlichen Verhältnisse, sodann
aber auch als Grundlage für die Musterungsverhandlungen. Ohne das-
selbe darf niemand und zwar auch nicht Ausländer im Reichsgebiet
als Schiffemann auf einem deutschen Schiffe in Dienst treten. Das
Seefahrtsbuch hat aber auch noch die Bestimmung, den Schiffsleuten
jederzeit einen vollständigen und beglaubigten Ausweis über die ge-
samten bisherigen Rang= und Dienstverhältmsse und über die zurück-
gelegte Dienstzeit, sowie über die dem Schiffsmann anzurechnenden
Beitragswochen zur Invalidenversicherung zu bieten. (8 11.) In das-
selbe ist daher über jede An= und Abmusterung, sowie über jede eine
solche ersetzende Anzeige ein Vermerk einzutragen. (8 7—26.)
Kapitän im Sinne dieses Gesetzes ist der Führer des Schiffes
(Schiffer), in Ermangelung oder Verhinderung desselben dessen Stell-
vertreter. Derselbe ist der Dienstvorgesetzte der Schiffsoffiziere und
Schiffsleute. (8 3.)
Schiffsoffiziere sind die zur Unterstützung des Kapitäns in der
Führung der Schiffe bestimmten Angestellten, welche zur Ausübung
ihres Dienstes eines staatlichen Befähigungsnachweises bedürfen, sowie
die Aerzte, Proviant- und Zahlmeister. (§ 20.)
Schiffemann ist jede sonstige zum Dienst auf dem Schiffe während
der Fahrt für Rechnung des Rheders angestellte männliche oder weib-
lice Person ohne Unterschied, ob die Anmusterung erfolgt ist oder nicht.
Der Lootse gilt nicht als Schiffsmann. (§ 2 Abk. 2.)
Der Schiffsmann ist der Disziplinargewalt des Schiffers unterworfen.
Dieselbe beginnt mit dem Antritt des Dienstes und erlischt mit
dessen Beendigung. (8§ 84.)
Der Schiffer ist befugt, alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung
und zur Sicherung der Regelmäßigkeit des Dienstes erforderlichen Maß-
regeln zu ergreifen.
Bei einer Widersetzlichkeit oder bei beharrlichem Ungehorsam ist
der Schiffer zur Anwendung aller Mittel besugt, welche erforderlich
sind, um seinen Besehlen Gehorsam zu verschaffen. Er darf gegen die
Beteiligten die geeigneten Sicherungsmaßregeln ergreifen und sie nötigen-
salls während der Reise fesseln.
Jeder Schiffsmann muß dem Schiffer auf Erfordern Beistand
zur Aufrechterhaltung der Ordnung, sowie zur Abwendung oder Unter-
drückung einer Widersetzlichkeit leisten.
Im Auslande hat der Schiffer in dringenden Fällen die Kom-
mandanten der ihm zugänglichen Fahrzeuge der Kriegsmarine des Reichs
um Beistand zur Aufrechterhaltung der Disziplin anzugehen. (§ 91.)