Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXVI. Abschnitt: Das Seewesen. 475 
buchs mit der Maßgabe, daß als „Polizeibehörde“ im Sinne dieser 
Vorschrift auch der Strandvogt gilt. § 9 Abl. 1.) 
Diese Grundsätze erleiden solgende Ausnahmen beziehungsweise 
Beschränkungen: 
Wider den Willen des Kapitäns dürfen Maßregeln zum Zweck 
der Bergung oder Hilfsleistuug nicht ergriffen werden. Insbesondere 
darf wider den Willen des Kapitäns weder an das Schiff angelegt, 
noch dasselbe betreten werden. Ist das Schiff von der Schiffsbesatzung 
verlassen, so bedarf es zum Anlegen an dasselbe oder zum Betreten 
desselben, sofern nicht dringende Gefahr im Verzuge liegt, der Erlaubnis 
des Strandvogts. (6 7.) 
Schiffskapitän im Sinne dieses Gesetzes ist der Führer des Schiffs, 
in Ermangelung oder Verhinderung desselben dessen Stellvertreter. (642.) 
Werden einzelne Stücke der Ladung oder des Schiffs oder sonstige 
Gegenstände, welche auf dem Schiffe sich befunden, oder zu demselben 
gehört haben, an das Land getrieben, so hat derjenige, welcher die- 
selben birgt, dies sofort einem der mitwirkenden Beamten anzuzeigen 
und auf Erfordern die Sachen abzuliefern. (8 13.) 
Ist die Bergung gelungen, so hat das Strandamt mit Zuziehung 
des Schiffers und des Zollbeamten ein Inventarium der geborgenen 
Gegenstände unter Angabe der etwa vorhandenen Marken und Nummern 
und mit Benutzung der vorläufigen Verzeichnisse (§ 12) aufzunehmen, 
dabei auch überall den Wert und die Menge zu vermerken, soweit 
dieselben sich aus vorhondenen Schriftstücken ergeben oder anderweit 
ohne Verletzung der Verpackung festzustellen sind. Das Inventarium 
ist von dem Zollbeamten und dem Schiffer zu unterschreiben, die Ein- 
sicht desselben oder die Fertigung einer Abschrift ist auch anderen Be- 
teiligten zu gestatten. (8 15.) 
Die geborgenen Gegenstände sind dem Schiffer, in Ermangelung 
desselben demjenigen, welcher sonst seine Empfangsberechtigung nach- 
weist, auszuliefern. Die Auslieferung darf jedoch, mit Ausnahme der 
für das augenblickliche Bedürfnis der Mannschaft und Passagiere er- 
forderlichen Gegenstände, erst nach Bezahlung oder Sicherstellung der 
Bergungskosten einschließlich des Bergelohns (Art. 753 des Allgemeinen 
Deutschen Handelsgesetzbuchs) und nach erfolgter zollamtlicher Ab- 
sertigung geschehen. G 16.) 
Wenn der Empfangsberechtigte auch durch das Aufgebotsverfahren 
nicht ermittelt wird, so werden Gegenstände, welche in Seenot vom Strande 
aus geborgen sind (58 4 — 19), desgleichen Seeauswurf und strandtriftige 
Güter (§ 20), dem Landesfiskus überwiesen. C 35 Ubs. 1.) 
Wer die ihm nach dem § 21 obliegende Anzeige von der Bergung 
von Gegenständen unterläßt, geht des Anspruchs auf Bergelohn zu 
Gunsten der Seemannskasse des Orts, wo das Strandamt seinen Sitz 
hat, und in Ermangelung einer solchen, zu Gunsten der Ortsarmenkasse 
verlustig. (8 35 Abs. 3 Sag 2.)
	        
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