Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

484 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
V. Die unständigen Gesandten und Kommissarien. 
Dieselben sind entweder geheime oder öffentliche Agenten, oder 
vom Minister der auswäriigen Angelegenheiten mit besonderen Missionen 
beauftragte Personen. 
Deren Ernennung erfolgt durch den Minister der auswärtigen 
Angelegenheiten. 
3. Kapitel. 
Die Anstellung der Gesandten. 
Die Zulassung und Anstellung der Gesandten ist an 
folgende Voraussetzungen geknüpft: es können selbstverständlich nur 
männliche Personen zugelassen werden; auch müssen die Gesandten 
deutsche Reichsangehörige sein. Dagegen kommt es auf Geburts- und 
Standesverhältnisse absolut nicht an. 
Was das Ernennungs= bezw. Wahlrecht anbelangt, so 
steht dasselbe und die Titulatur dem absendenden Souverän zu; es ist 
jedoch gegenseitiger Ulus, daß der fremde Souverän vorher befragt 
wird, ob ihm der vorgeschlagene Gesandte genehm ist oder nicht. 
In der Regel wird für einen Staat oder eine Union nur ein 
Gesandter ernannt. 
Die Verweigerung bezw. Zurückweisung steht dem frem- 
den Souverän zu. 
Die Ernennung der Botschafter, der Gesandten und der Minister- 
residenten erfolgt durch den Kaiser. 
Die Ernennung der Geschäftsträger und der unständigen Ge- 
sandten und Kommissarien erfolgt durch den Minister der auswärtigen 
Angelegenheiten. 
  
4. Kapitel. 
Die Legitimation der Gesandten. 
Dieselbe erfolgt herkömmlich: 
1. durch vorherige Anzeige der Ernennung bei der fremden Regie- 
rung mit dem Ersuchen um Erteilung der erforderlichen Pässe 
bezw. im Kriegsfall des Geleitsbriefes für sich und seine Fa- 
milie und sein gesamtes Personal; 
durch ein sogen. Beglaubigungsschreiben (Cretitive, Bestallungs- 
urkunde). In diesem Schreiben ist in der Regel der Grund 
der Gesandtschaft und der Gesandte näher bezeichnet und darin 
ersucht, dem Gesandten freundliche Aufnahme und seinen Er- 
klärungen Glauben zuzuerkennen. 
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