484 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
V. Die unständigen Gesandten und Kommissarien.
Dieselben sind entweder geheime oder öffentliche Agenten, oder
vom Minister der auswäriigen Angelegenheiten mit besonderen Missionen
beauftragte Personen.
Deren Ernennung erfolgt durch den Minister der auswärtigen
Angelegenheiten.
3. Kapitel.
Die Anstellung der Gesandten.
Die Zulassung und Anstellung der Gesandten ist an
folgende Voraussetzungen geknüpft: es können selbstverständlich nur
männliche Personen zugelassen werden; auch müssen die Gesandten
deutsche Reichsangehörige sein. Dagegen kommt es auf Geburts- und
Standesverhältnisse absolut nicht an.
Was das Ernennungs= bezw. Wahlrecht anbelangt, so
steht dasselbe und die Titulatur dem absendenden Souverän zu; es ist
jedoch gegenseitiger Ulus, daß der fremde Souverän vorher befragt
wird, ob ihm der vorgeschlagene Gesandte genehm ist oder nicht.
In der Regel wird für einen Staat oder eine Union nur ein
Gesandter ernannt.
Die Verweigerung bezw. Zurückweisung steht dem frem-
den Souverän zu.
Die Ernennung der Botschafter, der Gesandten und der Minister-
residenten erfolgt durch den Kaiser.
Die Ernennung der Geschäftsträger und der unständigen Ge-
sandten und Kommissarien erfolgt durch den Minister der auswärtigen
Angelegenheiten.
4. Kapitel.
Die Legitimation der Gesandten.
Dieselbe erfolgt herkömmlich:
1. durch vorherige Anzeige der Ernennung bei der fremden Regie-
rung mit dem Ersuchen um Erteilung der erforderlichen Pässe
bezw. im Kriegsfall des Geleitsbriefes für sich und seine Fa-
milie und sein gesamtes Personal;
durch ein sogen. Beglaubigungsschreiben (Cretitive, Bestallungs-
urkunde). In diesem Schreiben ist in der Regel der Grund
der Gesandtschaft und der Gesandte näher bezeichnet und darin
ersucht, dem Gesandten freundliche Aufnahme und seinen Er-
klärungen Glauben zuzuerkennen.
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