Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

520 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
daß der Partei von dem Gerichtsschreiber eine Frist zum Nachweise 
der Zustellung bestimmt werde. Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist 
ist das Zeugnis über die Rechtskraft zu erteilen. (6 706.) 
Die Fähigkeit eines Ausländers, wechselmäßige Verpflichtungen 
zu übernehmen, wird nach den Gesetzen des Staates beurteilt, welchem 
derselbe angehört. Jedoch wird ein nach den Gesetzen seines Vater- 
landes nicht wechselfähiger Ausländer durch Uebernahme von Wechsel- 
verbindlichkeiten im Inlande verpflichtet, insofern er nach den Gesetzen 
des Inlandes wechselfähig ist. (6 84 der Wechselordn. v. 5. Juni 18609 S. 398.) 
Die wesentlichen Erfordernisse eines im Auslande ausgestellten 
Wechsels, sowie jeder anderen im Auslande ausgestellten Wechselerklärung 
werden nach den Gesetzen des Ortes beurteilt, an welchem die Erklärung 
erfolgt ist. Entsprechen jedoch die im Auslande geschehenen Wechsel- 
erklärungen den Anforderungen des inländischen Gesetzes, so kann daraus, 
daß sie nach ausländischen Gesetzen mangelhaft sind, kein Einwand 
gegen die Rechtsverbindlichkeit der später im Inlande auf den Wechsel 
gesetzten Erklärungen entnommen werden. Ebenso haben BWechsel- 
erklärungen, wodurch sich ein Inländer einem anderen Inländer im 
Auslande verpflichtet, Wechselkraft, wenn sie auch nur den Anforderungen 
der inländischen Gesetzgebung entsprechen. (68 85 S. 398.) 
Ueber die Form der mit einem Wechsel an einem ausländischen 
Platze zur Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechts vorzunehmenden 
Handlungen entscheidet das dort geltende Recht. (§ 86 S. 398.) 
Insoweit es sich um Erkenntnisse in bürgerlichen Rechtsstreitig- 
keiten und in Strafsachen der besonderen Gerichte handelt, nämlich um 
§ 14 des Gerichtsverfassungsgesetzes, welcher lautet: 
Als besondere Gerichte sind zugelassen: 
1. die auf Staatsverträgen beruhenden Rheinschiffahrts= und Elb- 
Zollgerichte; 
2. agrarische Gerichte, welchen die Entscheidung von bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten bei der Ablösung von Gerechtigkeiten oder Real- 
lasten, bei Separationen, Konsolidationen, Verkoppelungen, guts- 
herrlich-bäuerlichen Auseinandersetzungen und dergleichen obliegt; 
3. Gemeindegerichte, insoweit denselben die Entscheidung über 
vermögensrechtliche Ansprüche obliegt, deren Gegenstand in Geld- 
oder Geldeswert die Summe von 60 Mark nicht übersteigt, 
jedoch mit der Maßgabe, daß gegen die Entscheidung der Gemeinde- 
gerichte innerhalb einer gesetzlich zu bestimmenden Frist sowohl 
dem Kläger wie dem Beklagten die Berufung auf den ordent- 
lichen Rechtsweg zusteht, und daß der Gerichtsbarkeit des Gemeinde- 
gerichts, als Kläger oder Beklagter, nur Personen unterworfen 
werden dürfen, welche in der Gemeinde den Wohnsitz, eine 
Niederlassung oder im Sinne der 8§ 16, 20 der Zioilprozeß- 
ordnung den Aufenthalt haben; 
4. Gewerbegerichte,
	        
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