Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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102. 
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106. 
201. 
203. 
XXXII. Abschnitt: Das Strafrecht. 557 
VIII. Festungshaft. 
1. Von 1—5 Jahren: 
Hochverrat, Aufforderung hiezu, unter mildernden Umständen. 
100. Tätlichkeiten gegen Mitglieder der Familie des Landes- 
herrn, des Regenten oder eines Bundesfürsten. 
2. Von 6 Monaten bis zu 5 Jahren: 
Landesverrat unter mildernden Umständen. 
3. Von 3 Monaten bis zu 5 Jahren: 
Zweikampf. 
4. Von 6 Monaten bis zu 3 Jahren: 
Hochverratsvorbereitung unter mildernden Umständen. 
5. Von 1 Monat bis zu 3 Jahren: 
Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten. 
Tätlichkeiten gegen ein Mitglied eines bundesfürstlichen Hauses 
oder den Regenten eines deutschen Staates. 
6. Von 2 Monaten bis zu 2 Jahren: 
Zweikampf, Herausforderung oder Annahme eines solchen 
auf Tötung. 
7. Von 1 Woche bis zu 2 Jahren: 
Beleidigung eines Regenten. 
8. Von 1 Tag bis zu 2 Jahren: 
Verhinderung gesetzgebender Faktoren an ihrer Versammlung. 
9. Von 1 Tag bis zu 6 Monaten: 
Zweikampf, Heraussforderung hiezu mit tötlichen Waffen. 
Zweikampfvermittlung (Kartellträger). 
  
Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches finden auch Anwendung 
auf Zuwiderhandlungen gegen das Zuckersteuergesetz (Gesetz vom 
27. Mai 1896 S. 135 8§ 53, 60); 
auf Pflichtwidrigkeiten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Wert- 
papiere (Gesetz vom 5. Juli 1896 S. 185 § 9); 
der 8§ 4 Abs. 2 Nr. 1: auf Sklavenraub und Sklavenhandel (Gesetz 
vom 28. Juli 1895 S. 426 8 5); 
die 8§8 4 und 139: auf den verbrecherischen und gemeingefährlichen 
Gebrauch von Sprengstoffen (Gesetz vom 9. Juni 1884 S. 63 
88 12. 13);
	        
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