8
85
96
87.
205.
86.
102.
100.
202.
101.
106.
201.
203.
XXXII. Abschnitt: Das Strafrecht. 557
VIII. Festungshaft.
1. Von 1—5 Jahren:
Hochverrat, Aufforderung hiezu, unter mildernden Umständen.
100. Tätlichkeiten gegen Mitglieder der Familie des Landes-
herrn, des Regenten oder eines Bundesfürsten.
2. Von 6 Monaten bis zu 5 Jahren:
Landesverrat unter mildernden Umständen.
3. Von 3 Monaten bis zu 5 Jahren:
Zweikampf.
4. Von 6 Monaten bis zu 3 Jahren:
Hochverratsvorbereitung unter mildernden Umständen.
5. Von 1 Monat bis zu 3 Jahren:
Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten.
Tätlichkeiten gegen ein Mitglied eines bundesfürstlichen Hauses
oder den Regenten eines deutschen Staates.
6. Von 2 Monaten bis zu 2 Jahren:
Zweikampf, Herausforderung oder Annahme eines solchen
auf Tötung.
7. Von 1 Woche bis zu 2 Jahren:
Beleidigung eines Regenten.
8. Von 1 Tag bis zu 2 Jahren:
Verhinderung gesetzgebender Faktoren an ihrer Versammlung.
9. Von 1 Tag bis zu 6 Monaten:
Zweikampf, Heraussforderung hiezu mit tötlichen Waffen.
Zweikampfvermittlung (Kartellträger).
Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches finden auch Anwendung
auf Zuwiderhandlungen gegen das Zuckersteuergesetz (Gesetz vom
27. Mai 1896 S. 135 8§ 53, 60);
auf Pflichtwidrigkeiten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Wert-
papiere (Gesetz vom 5. Juli 1896 S. 185 § 9);
der 8§ 4 Abs. 2 Nr. 1: auf Sklavenraub und Sklavenhandel (Gesetz
vom 28. Juli 1895 S. 426 8 5);
die 8§8 4 und 139: auf den verbrecherischen und gemeingefährlichen
Gebrauch von Sprengstoffen (Gesetz vom 9. Juni 1884 S. 63
88 12. 13);