Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXIII. Auschnitt. 
Das gerichtliche Derfahren. 
— — 
1. Kapitel. 
Einleitung. 
2.— Reichs-Verfassung hat in Art. 4 Ziff. 13 die gemeinsame Gesetz- 
gebung über das gerichtliche Verfahren für eine Angelegenheit des 
Reiches erklärt. Die Justizhoheit haben die Bundesstaaten 
beibehalten. Die Urteile der Landesbehörden in den Bundesstaaten 
werden daher auch im Namen des Landesherrn ausgesprochen. 
Das Reichsgericht ist dagegen eine Institution des Reichs und werden 
demgemäß dessen Urteile und die Urteile in Elsaß-Lothringen im Namen 
des Reichs erlassen. 
Eine wesentliche Voraussetzung und zugleich die gemeinsame Grund- 
lage fÜUr die Erlassung der Zivil- und Strafprozeßordnungen war nun 
zunächst die Organisation der Gerichte. Diese Organisation wurde durch 
das sogen. Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 (in neuer 
Redaktion publiziert 1898, S. 371 und abgeändert durch Gesetz vom 
5. Juni 1905 S. 533) durchgeführt. 
Nach § 2 des Einführungsgesetzes finden die Vorschriften des Ge- 
richtsverfassungsgesetzes nur auf die ordentliche streitige Gerichts- 
barkeit und deren Ausübung Anwendung. 
Das Gesetz definiert nicht, was unter der streitigen Gerichtsbarkeit, 
auch nicht, was unter Strafsachen zu verstehen ist. 
Allein es besagen die §§ 12 und 13: Z 
Die ochenkliche streitige Gerichtsbarkeit wird durch Amtsgerichte 
und Landgerichte, durch Oberlandesgerichte und durch das Reichsgericht 
ausgeübt. (§ 12.) 
Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten und Strafsachen, für welche nicht entweder die Zuständigkeit 
von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder 
reichsgesetzlich besondere Gerichte bestellt oder zugelassen find. (8 13.) 
Das gerichtliche Verfahren in Zivilprozessen ist in der 
Zivilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 (in neuer Redaktion publiziert 
1898, S. 410 und abgeändert durch Gesetz vom 5. Juni 1905, S. 536) 
und das gerichtliche Verfahren bei Strafprozessen ist in der 
Strafproseßordnung vom 1. Februar 1877, S. 253, in allen Details 
geregelt. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.