Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXIV. Abschnitt: Das Vereinswesen und das Versammlungswesen. 575 
Die Eintragung darf, sofern nicht die Verwaltungsbehörde dem 
Amtsgerichte mitteilt, daß Einspruch nicht erhoben werde, erst erfolgen, 
wenn seit der Mitteilung der Anmeldung an die Verwaltungsbehörde 
6 Wochen verstrichen sind und Einspruch nicht erhboben oder wenn der 
erhobene Einspruch endgiltig aufgehoben ist. (6 63.) 
  
2. Kapitel. 
Das Versammlungswesen. 
Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundes- 
gebiete bedroht ist, einen jeden Teil desselben in Kriegszustand erklären. 
Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung 
und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes 
gelten dafür die Vorschriften des preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851. 
(Art. 68 der Reichs-Verfassung.) Diese Bestimmung gilt in Bayern nicht. 
(Abschnitt XI der Reichs--Verfassung.) 
Wer öffentlich vor einer Menschenmenge, oder wer durch Ver- 
breitung oder öffentlichen Anschlag oder öffentliche Ausstellung von 
Schriften oder anderen Darstellungen zum Ungehorsam gegen Gesetze 
oder rechtsgiltige Verordnungen oder gegen die von der Obrigkeit 
innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen auffordert, wird 
mit Geldstrafe bis zu 600 Mark oder mit Gefängnis bis zu 2 Jahren 
bestraft. (& 110 des Strafgesetzbuches.) 
Wer auf die vorbezeichnete Weise zur Begehung einer strafbaren 
Handlung auffordert, ist gleich dem Anstifter zu bestrafen, wenn die 
Aufforderung die strafbare Handlung oder einen strafbaren Versuch der- 
selben zur Folge gehabt hat. 
Ist die Aufforderung ohne Erfolg geblieben, so tritt Geldstrafe 
bis zu 600 Mark oder Gefängnisstrafe bis zu 1 Jahre ein. Die Strafe 
darf jedoch, der Art oder dem Maße nach, keine schwerere sein, als die 
auf die Handlung selbst angedrohte. (§ 111.) 
Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung, bei welcher eine der 
in den 8§ 113 und 114 bezeichneten Handlungen mit vereinten Kräften 
begangen wird, teilnimmt, wird wegen Aufruhrs mit Gefängnis nicht 
unter 6 Monaten bestraft. 
Die Nädelsführer, sowie diejenigen Aufrührer, welche eine der 
in den §§ 113 und 114 bezeichneten Handlungen begehen, werden mit 
Zuchthaus bis zu 10 Jahren bestraft; auch kann auf Zulässigkeit von 
Polizeiaussicht erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, 
so tritt Gefängnisstrase nicht unter 6 Monaten ein. (& 115.) 
Wird eine auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen ver- 
sammelte Menschenmenge von dem zuständigen Beamten oder Befehls- 
haber der bewaffneten Macht aufgefordert, sich zu entfernen, so wird 
  
 
	        
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