I. Abschnitt: Die natürliche Grundlage des Reiches. 57
Das Gleiche gilt von offenen Handelsgesellschaften und Kommandit-
gesellschaften, die in anderen Konsulargerichtsbezirken ihren Sitz haben,
wenn die persönlich haftenden Geschchefter sämtlich Deutsche sind.
(Gesetz vom 7. April 1900, § 2, S. 2
Die in diesen Besitzungen aausen Eingeborenen werden
durch die Erklärung einer solchen zum deutschen Schutzgebiete noch nicht
zu Deutschen bezw. zu deutschen Reichsangehörigen, sondern sie können
gleich wie Ausländer, welche sich dort niedergelassen haben, erst durch
Naturalisation die deutsche Reichsangehörigkeit erlangen (§ 9 des Gesetzes
vom 10. September 1900, S. 813). Dagegen wird den Deutschen das Nieder-
lassungs-, Grunderwerbungs= und Gewerbebetriebsrecht eingeräumt.
Die Eingeborenen unterliegen der im § 2 und 3 des Schutz-
gebietsgesetzes vom 10. September 1900, S. 813 gegebenen Vorschriften
betr. die Konsulargerichtsbarkeit und betr. die Eheschließung und Be-
urkundung des Personenstandes nur insoweit, als dies durch Kaiserliche
Verordnung bestimmt wird. (Gesetz vom 10. September 1900, § 4 und 7, S. 813).
Diesen Eingeborenen werden die Angehörigen fremder farbiger
Stämme gleichgestellt, joweit nicht der Landeshauptmann Ausnahmen
bestimmt. Japaner gelten nicht als Angehörige farbiger Stämme.
(Verordnung vom 9. November 1900, § 2, S. 1005).
Die Schutzgenossen. Das sind Ausländer, soweit sie für ihre
Rechtsverhältnisse durch Anordnung des Reichskanzlers oder auf Grund
Funer solchen deutschem Schutze unterstellt sind. (Gesetz vom 7. Upril 1900,