Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

II.  Abschnitt:  Das  Reich  und  die  Bundesstaaten.  59

4.  Kapitel.

Der  Sitz  der  verbündeten  Regierungen.

Während  sonst  in  den  meisten  —A—  (im  weitesten
Sinne  des  Wortes)  die  Residenz  bestimmt  ist,  ist  hierüber  weder  in  den
Bündnis-Verträgen  noch  in  der  Reichsverfassung  irgend  welche  Bestimmung
getroffen.  Es  ist  nicht  selbstverständlich,  daß  Berlin,  der  Sitz  des  Präsidiums,
  die  deutsche  Haupt=  und  Residenzstadt  ist.  Die  Erklärung  einer
Stadt  zur  Residenzstadt  ist  eine  Angelegenheit,  die  durch  ein  Verfassungsgesetz
  zu  erledigen  ist.  Im  Hinblick  auf  §  49  und  76  der  Straf-Prozeß-Ordnung
  und  §  382  und  402  der  Zivil-Prozeß-Ordnung  ist  die  Bestimmung
  dieses  Sitzes  von  Bedeutung.

5.  Kapitel.

Die  Kompetenz  des  Reiches.

I.  Im  Allgemeinen.

Die  Eingangsworte  der  Reichs-Verfassung  sprechen  sich  im  allgemeinen
  bezüglich  des  Zwecks  des  Bundes  dahin  aus,  daß  der  Bund
geschlossen  sei  zum  Schutze  des  Bundesgebiets  und  des  innerhalb  desselben
  gültigen  Rechts,  sowie  zur  Wohlfahrt  des  deutschen  Volkes.  Die
Bundesgewalt  ist  in  der  Folge  mit  den  Befugnissen  ausgestattet  worden,
welche  für  die  Wohlfahrt  und  Macht  des  Bundes  unentbehrlich,  aber  auch
ausreichend  sind.  (Sten.  Bericht  1867,  S.  388½  u.  733  -.)  Diese  Befugnisse  sind
in  Reichs-Verfassung  Art.  2,  3,  4  des  Näheren  bezeichnet.  Das  Reich
kann  aber  diesen  Kreis  ausdehnen  und  verengern.  Es  ist  zwar  hiezu  eine
Verfassungsänderung  nötig,  allein  der  Zustimmung  der  Einzel-Landtage
bedarf  es  nicht.  Dies  ist  in  nachstehenden  Reden  bestätigt.

In  der  Sitzung  der  württembergischen  Kammer  der  Abgeordneten  vom
23.  Dezember  1870  (Sten.  Bericht  S.  45)  sagte  Minister  v.  Mittnacht:

„Im  übrigen  gehen  nun  alle  kontrahierenden  Teile  davon  aus,
daß  man  unter  der  Veränderung  der  Reichs-Verfassung,  die  der  jetzige
ser  5  der  Reichs-Verfassung  erwähnt,  auch  Kompetenzerweiterungen
versteht.“

In  der  bayerischen  Abgeordneten-Kammer  erklärte  am  16.  Dezember
  1871  (Sten.  Bericht  S.  112)  der  Justizminister  v.  Lutz:

„Sie  erinnern  sich,  daß  früher  im  Norddeutschen  Bunde  eine
Kontroverse  darüber  bestanden  hat,  ob  zu  Kompetenzerweiterungen  jeder
einzelne  Landtag  wieder  zustimmen  müsse.  Es  war  nicht  einmal,
sondern  zehn  und  zwanzig  Mal  bei  der  Verhandlung  in  Verseilles
davon  die  Rede,  daß  diese  Kontroverse  aus  der  Welt  geschafft  werden
müsse  und  nicht  der  bayerische  Vertreter  allein,  sondern  auch  die  Vertreter
  aller  anderen  Staaten  konnten  sich  schließlich  der  Ueberzeugung