II. Abschnitt: Das Reich und die Bundesstaaten. 71
beschädigungen, worüber in dem Königreich Württemberg die der-
zeit bestehenden Gesetze und Einrichtungen vorerst und bis zur
Regelung im Wege der Bundesgesetzgebung in Geltung verbleiben
(s. auch Reichs-Verfassung Art. 61 und Konvention Art. 10). Die Reichs-
militärstrafgerichts Ordnung vom 1. Dezember 1898, S. 1189 gilt mit
Wirkung vom 1. Oktober 1900 nun auch für Württemberg.
5. Nach der Schlußbestimmung zum XlI. Abschnitt der Reichs-Ver-
fassung kommen die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften
betreffend das Reichskriegswesen in Württemberg nach näherer Be-
stimmung der Militär-Konvention vom 21/.25. November 1870
zur Anwendung.
Baden:
In Baden bleibt die Besteuerung des inländischen Bieres und
der Ertrag derselben der Landesgesetzgebung vorbehalten (Reichs-
Verfassung Art. 35, Abs. 2 und Art. 38, Abs. 4).
7. Kapitel.
Der Schutz der besonderen Rechte der Bundesstaaten.
Sowohl die Vertragsbestimmungen über Vorrechte als die Reservat-
rechte der Bundesstaaten bilden einen integrierenden Bestandteil der
Reichs-Verfassung und es ist in dieser Hinsicht in Betreff Bayerns in
III. § 7 des Vertrags noch ausdrücklich vereinbart, daß in allen Fällen,
in welchen zwischen den Vertragsbestimmungen und dem Texte der
Reichs-Verfassung eine Verschiedenheit besteht, für Bayern lediglich die
ersteren Geltung und Verbindlichkeit haben.
Alle diese Rechte sind durch Reichs-Verfassung Artikel 78 garan-
tiert und geschützt, welcher lautet: -
„Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetz-
gebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrate 14 Stimmen
gegen sich haben.
Diejenigen Vorschriften der Reichs-Verfassung, durch welche be-
stimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Ge-
samtheit sestgestellt sind, kömmen nur mit Zustimmung des berechtigten
Bundesstaates abgeändert werden.“
8. Kapitel.
Die Pflichten der Bundesmitglieder.
Andererseits haben die einzelnen Bundesglieder
auch gleiche Pflichten. Jedes einzelne Mitglied ist dem Reiche
nach Maßgabe der Reichs-Verfassung gleichmäßig unterthan und wenn
je Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen
würden, könnten sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden
Reichs-Verfassung Art. 19).