Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Artikel  2.

Zu  dem  Behufe  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung  eine  Königliche
Direktion  einsetzen,  deren  Sit  und  Firma  die  Königlich  Preußische  Regierung
bestimmt.  Diese  Direktion  wird  aus  höchstens  vier  Mitgliedern  bestehen,  von
welchen  die  Königlich  Preußische  Regierung  den  Vorsitzenden  resp.  dessen  Stellvertreter,
  ein  administratives  und  das  technische  Mitglied  zu  ernennen  befugt  ist,
während  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  das  Recht  vorbehalten  bleibt,
auch  Ihrerseits  ein  mit  einem  administrativen  Dezernat  zu  betrauendes  Direktionsmitglied
  zu  ernennen  und  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zu  bezeichnen.  Dieser
Beamte  erhält  Sitz  und  Stimme  in  der  Direktion  und  hat  im  Domizil  derselben
Wohnsitz  zu  nehmen.  Er  fungirt  gleichzeitig  als  ständiger  Kommissarius  der
Großherzoglich  Hessischen  Regierung  zur  Vertretung  Ihrer  aus  diesem  Vertrage
sonst  originirenden  Gerechtsame.  Ungeachtet  seiner  Mitgliedschaft  in  der  Königlichen
  Direktion  bleibt  er  Großherzoglich  Hessischer  Unterthan  und  Staatsdiener
und  erhält  gleich  den  übrigen  Direktionsmitgliedern  seine  Kompetenzen  aus  den
Intraden  der  Bahn  nach  denselben  Grundsätzen,  welche  für  die  übrigen  Direktionsmitglieder
  als  maaßgebend  aufgestellt  werden.

Die  einzusetzende  Königliche  Direktion  wird  die  Geschäfte  nach  den  von
der  Königlich  Preußischen  Regierung  zu  erlassenden  Instruftionen  in  kollegialischer
Form  führen  und  die  ihr  otltegenchen  Entscheidungen  nach  Majoritätsbeschlüssen
fassen.  Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  resp.  in  Abwesenheitsfällen
  seines  Stellvertreters  den  Ausschlag.  Von  dem  Tage  ab,  an
welchem  diese  Direktion  eingesetzt  wird  und  in  Wirksamkeit  tritt,  begiebt  sich  die
Großherzoglich  Hessische  Regierung,  insoweit  in  dem  gegenwärtigen  Vertrage
nicht  Ausnahmebestimmungen  getroffen  worden  sind,  der  Einwirkung  auf  die
Verwaltung  der  Main-  Vesert  Bahn  und  stellt  insbesondere  die  von  derselben
für  die  in  dem  Großherzoglichen  Gebiete  belegene  Bahnstrecke  eingesetzte  Spezial-Direktion
  ihre  Funktionen  ein.

Artikel  3.

Die  auf  der  Großherzoglich  Hessischen  Bahnstrecke  zur  Zeit  fungirenden
oder  sonst  im  Interesse  der  Main-Weser-Bahn  von  der  Großherzogli  esfischen
  Regierung  angestellten  Beamten  treten  mit  ihren  gegenwärtigen  Besolduneen,

  Emolumenten  und  sonstigen  Rechten  in  den  Dienst  der  Königlich  Preußischen

egierung.  Sie  scheiden  dadurch  nicht  aus  dem  Unterthanenverbande  ihres
Heimathelandes  und  sind  den  Gesetzen  und  Behörden  des  Ortes  unterworfen,  woa
ie  ihren  amtlichen  Wohnsitz  haben,  unterstehen  aber  rücksichtlich  der  Disziplinarbehandlung
  ausschließlich  der  Königlich  Preußischen  Regierung,  beziehungsweise
deren  zuständigen  Organen.

Die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  behält  Sich  übrigens  das  Recht
vor,  diejenigen  dieser  Beamten,  welche  den  Rücktritt  in  den  Großzerzo  lich  Hessischen
  Dienst  wünschen,  bei  geeigneter  Gelegenheit  aus  dem  Königlich  Preußischen
Dienst  jurüchsuberufen.  Der  Austritt  aus  dem  letzteren  kann  in  einem  solchen
Falle  jedoch  erst  dann  stattfinden,  wenn  für  den  Ersatz  Sorge  getragen  ist,  was

le.