Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

810 Sachsen unter König Johann. Deutsche Verhältnisse. 
beide Contrahenten gestatten den Bau einer directen Eisenbahn 
von Leipzig nach Zeiz (Art. 13); die auf preußischem Gebiete 
liegende Strecke der Dresden-Görlitzer Bahn geht an Preußen 
über gegen Abrechnung von 1 Mill. Thlr. von der Kriegs- 
contribution (Art. 14. 15), das sächsische Postwesen wird unter 
die Gesetzgebung und Oberaufsicht des Bundes gestellt, das 
Staatstelegraphenwesen an Preußen übertragen (Art. 16. 17); 
Sachsen erklärt sich zur Aufhebung des Salzmonopols bereit, 
sobald dieselbe in Preußen erfolgt (Art. 18); für alle während 
des Kriegs in Bezug auf das Verhältniß zwischen Preußen und 
Sachsen begangenen politischen Verbrechen und Vergehen wird 
beiderseits Amnestie ertheilt (Art. 19); Sachsen verzichtet auf 
alle der Regierung oder der Universität Leipzig auf die 
Stifter Merseburg und Naumburg-Zeiz zustehenden Ansprüche 
(Art. 20) und willigt in die Auspfarrung mehrerer preußischer 
Grenzgemeinden aus sächsischen Parochien (Art. 21); das mit 
Beschlag belegte sächsische Staatseigenthum wird zurückerstattet 
(Art. 22). Angehängt wurden dem Frieden noch folgende Be- 
stimmungen militärischen Inhalts: 1) unverzügliche übergabe 
der Festung Königstein an Preußen, doch so, daß Sachsen das 
Eigenthumsrecht an dem vort befindlichen Kriegsmaterial und 
die Ernennung des Untercommandanten behält und das säch- 
sische Artilleriedetachement ein Theil der Besatzung bleibt; 
2) umfassonde Beurlaubung der sächsischen Truppen noch vor 
ihrer Rückkehr, nach diesem Termin sofortige Demobilisierung 
und Beurlaubung aller entbehrlicher Mannschaften; 3) gemein- 
schaftliche Besetzung Dresdens durch Preußen und Sachsen; 
4) Regelung der Unterkunft der übrigen sächsischen Truppen 
unter Vernehmung mit dem commamierenden preußischen 
General und Unterstellung derselben unter dessen Oberbefehl; 
5) Einsetzung eines Gouverneurs für Dresden durch den König 
von Preußen 1); 6) Vorbehalt für Preußen, bis zur Durch- 
führung der Reorganisation der Truppen und deren Einreihung 
1) Derselbe ernannte hierzu am 29. October den General v. Vonin
	        
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