Pfalz Sachsen. Meißen, Thüringen, Osterland. 269
Pfalz Sachsen (in ihren Resten Lauchstädt und“ Allstädt)
kamen als Witthum an Agnes, die Wittwe des Erwerbers.
Heinrich, die Schwester Ludwigs des Bayern. Als ihre Tochter.
Sophia den Herzog Magnus von Braunschweig heiratete, be-
lehnte eventuell Kaiser Ludwig diesen Herzog und seinen Bruder
Otto erblich mit Landsberg und der jetzt zum ersteu Mal so-
genannten Pfalz Lauchstädt 1341. Später zaber machte auch
Erzbischof Otto von Magdeburg. Ansprüche, eroberte Lauchstädt
und verkaufte es an den Bischof von Merseburg, Die übrigen
Güter der Pfalz Lauchstädt und: Landsberg kamen 1347 an-
Meißen zurück. „5¼
Meißen, Thüringen und. Osterland swaren nur. in
den letzten 10 Jahren wicderum in der Hand eines Gesammt-
fürstem vereinigt worden, aber ihre Wiedervereinigung war nicht
von Dauer, und so ist es auch zu keiner inneren Verschmelzung
dieser Länder und ihrer Verwaltungen gekommen. Jedes der-
selben bildete eine Landschaft für sich. Auch die Schicksale und
Zustände dieser Länder lassen überall deutlich erkennen, wie die
Richtung, welche die Entwickelung der allgemeinen Reichsver-
hältuisse seit Heinrichs IV. Tagen genommen, maßgebend blieb
für die Folgezeit. Die Fürstenmacht hob sich in demselben
Maße als die königliche sank, erst nur factisch, bald wurde ihr
Übergewicht auch rechtlich auerkannt, wie sich das in dem großen
Privilegium König Heinrichs VII. vom 1. Mai 1231 am ent-
schiedensten ausspricht. Was insbesondere die Mark Meißen
betrifft, so bildete diese bei Beginn unseres Zeitraumes trotz
vielfacher Sonderverhältuisse, die sich in ihrem Junern durch-
krenzten, doch bereits dem Reiche gegenüber ein staatsrechtliches
Ganzes, ein Territorium unter einem Fürsten. Noch durfte
der Bestand derselben ohne Genehmigung des Reichs nicht ver-
ändert werden, noch stand dem Markgrafen keine freie Ver-
fügung weder über den zur Ausstattung seincs Amtes gehören-
den Grundbesitz, noch über die übrigen in der Mark gelegenen
Reichslehen, obgleich deren Jnhaber sie nicht aus des Kaisers,
sondern aus seiner Hand empfingen, zu, er hatte vielmehr, wo
es sich um Veräußerung von Theilen desselben handelte, die
kaiserliche Genchmigung nachzusuchen. Hierin trat aber unter