Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

Pfalz Sachsen. Meißen, Thüringen, Osterland. 269 
Pfalz Sachsen (in ihren Resten Lauchstädt und“ Allstädt) 
kamen als Witthum an Agnes, die Wittwe des Erwerbers. 
Heinrich, die Schwester Ludwigs des Bayern. Als ihre Tochter. 
Sophia den Herzog Magnus von Braunschweig heiratete, be- 
lehnte eventuell Kaiser Ludwig diesen Herzog und seinen Bruder 
Otto erblich mit Landsberg und der jetzt zum ersteu Mal so- 
genannten Pfalz Lauchstädt 1341. Später zaber machte auch 
Erzbischof Otto von Magdeburg. Ansprüche, eroberte Lauchstädt 
und verkaufte es an den Bischof von Merseburg, Die übrigen 
Güter der Pfalz Lauchstädt und: Landsberg kamen 1347 an- 
Meißen zurück. „5¼ 
Meißen, Thüringen und. Osterland swaren nur. in 
den letzten 10 Jahren wicderum in der Hand eines Gesammt- 
fürstem vereinigt worden, aber ihre Wiedervereinigung war nicht 
von Dauer, und so ist es auch zu keiner inneren Verschmelzung 
dieser Länder und ihrer Verwaltungen gekommen. Jedes der- 
selben bildete eine Landschaft für sich. Auch die Schicksale und 
Zustände dieser Länder lassen überall deutlich erkennen, wie die 
Richtung, welche die Entwickelung der allgemeinen Reichsver- 
hältuisse seit Heinrichs IV. Tagen genommen, maßgebend blieb 
für die Folgezeit. Die Fürstenmacht hob sich in demselben 
Maße als die königliche sank, erst nur factisch, bald wurde ihr 
Übergewicht auch rechtlich auerkannt, wie sich das in dem großen 
Privilegium König Heinrichs VII. vom 1. Mai 1231 am ent- 
schiedensten ausspricht. Was insbesondere die Mark Meißen 
betrifft, so bildete diese bei Beginn unseres Zeitraumes trotz 
vielfacher Sonderverhältuisse, die sich in ihrem Junern durch- 
krenzten, doch bereits dem Reiche gegenüber ein staatsrechtliches 
Ganzes, ein Territorium unter einem Fürsten. Noch durfte 
der Bestand derselben ohne Genehmigung des Reichs nicht ver- 
ändert werden, noch stand dem Markgrafen keine freie Ver- 
fügung weder über den zur Ausstattung seincs Amtes gehören- 
den Grundbesitz, noch über die übrigen in der Mark gelegenen 
Reichslehen, obgleich deren Jnhaber sie nicht aus des Kaisers, 
sondern aus seiner Hand empfingen, zu, er hatte vielmehr, wo 
es sich um Veräußerung von Theilen desselben handelte, die 
kaiserliche Genchmigung nachzusuchen. Hierin trat aber unter
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.