270 #n Inneres 1190— 1324. Fürstenmacht.
den. letzten Hohenstaufen und während des Interregnums zeine
große Veränderung ein. Seit dem Jahre 1242, wo Keiser;
Friedrich II. Heinrich dem Erlauchten die Anwartschaft auf Thü-
ringen gab, bis auf Rudolf von Habsburg kümmerte sich kein
König— und wie wenig schon vorher! — um unsere Gegen-
den. Hier wie anderwärts drang mehr und mehr die Ansicht
durch, daß die Fürsten ihre Länder nicht im Namen: des Reiches,
sondern: als, volles Eigen (pleno jure et dominio) besäßen #.
Der Markgraf ist Landesherr geworden, er heißt. princeps
terrae; Grund, und Voden innerhalb. des. Fürstenthums ist, aus
der Herrschaft des Königs in die des Markgrafen übergegangen,
der, seitdem König Philipp Dietrich dem Bedrängten. das all-
gemeine Recht ertheilte, von den in der Mark gelegenen eigenen
und fremden Reichslehen Kirchen zu gründen und auszustatten,
völlig freie, Disposition über denselben beansprucht und übt.
Statt wie früher bei Kauf, Tausch und Vergabung die Ge-
nehmigung des Neichs, so holte man jetzt die Einwilligung der
Erben ein, wie sie bei Veräußerung von Eigen erforderlich war;
höchstens zu größerer Sicherheit und aus Gewohnheit ward jene
noch nachgesucht. Daneben besaßen die geistlichen und weltlichen
Großen innerhalb des markgräflichen Gebietes selbst in manchen
Beziehungen landesherrliche Rechte und Reichsunmittelbarkeit,
während sie in anderen dem Landesherru untergeordnet waren,
und je nach der Lage der Umstände überwog bald dieses bald
jenes Verhältniß; doch drang auch ihnen gegenüber die Landes-
herrlichkeit des Fürsten mehr und mehr durch, wozu wesentlich
beitrug, daß die Lehensqualität einzelner Stücke auf die Stellung,
ihres Inhabers überhaupt übertragen wurde. Anderseits waren.
die Markgrafen in Bezug auf einzelne Stücke selbst wieder Va-
sallen anderer, insbesondere geistlicher Herren; Dresden, Pirna,
Radeberg waren z. B. Ende 13. Jahrhunderts Lehen des
Stiftes Meißen, namentlich aber standen seit alter Zeit mehre
Besitzungen an der böhmischen Grenze in Lehensabhängigkeit von
der Abtei Hersfeld, und, noch 1292 erneuerte Friedrich der
1) Daher Friedrich Tutta 1289 erklärt, daß er jure hereditario ad
bossessionem et dominium principatus Misnensis nachgefolgt sei. Cod.
dipl. II, 1. No. 290.