Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

270 #n Inneres 1190— 1324. Fürstenmacht. 
den. letzten Hohenstaufen und während des Interregnums zeine 
große Veränderung ein. Seit dem Jahre 1242, wo Keiser; 
Friedrich II. Heinrich dem Erlauchten die Anwartschaft auf Thü- 
ringen gab, bis auf Rudolf von Habsburg kümmerte sich kein 
König— und wie wenig schon vorher! — um unsere Gegen- 
den. Hier wie anderwärts drang mehr und mehr die Ansicht 
durch, daß die Fürsten ihre Länder nicht im Namen: des Reiches, 
sondern: als, volles Eigen (pleno jure et dominio) besäßen #. 
Der Markgraf ist Landesherr geworden, er heißt. princeps 
terrae; Grund, und Voden innerhalb. des. Fürstenthums ist, aus 
der Herrschaft des Königs in die des Markgrafen übergegangen, 
der, seitdem König Philipp Dietrich dem Bedrängten. das all- 
gemeine Recht ertheilte, von den in der Mark gelegenen eigenen 
und fremden Reichslehen Kirchen zu gründen und auszustatten, 
völlig freie, Disposition über denselben beansprucht und übt. 
Statt wie früher bei Kauf, Tausch und Vergabung die Ge- 
nehmigung des Neichs, so holte man jetzt die Einwilligung der 
Erben ein, wie sie bei Veräußerung von Eigen erforderlich war; 
höchstens zu größerer Sicherheit und aus Gewohnheit ward jene 
noch nachgesucht. Daneben besaßen die geistlichen und weltlichen 
Großen innerhalb des markgräflichen Gebietes selbst in manchen 
Beziehungen landesherrliche Rechte und Reichsunmittelbarkeit, 
während sie in anderen dem Landesherru untergeordnet waren, 
und je nach der Lage der Umstände überwog bald dieses bald 
jenes Verhältniß; doch drang auch ihnen gegenüber die Landes- 
herrlichkeit des Fürsten mehr und mehr durch, wozu wesentlich 
beitrug, daß die Lehensqualität einzelner Stücke auf die Stellung, 
ihres Inhabers überhaupt übertragen wurde. Anderseits waren. 
die Markgrafen in Bezug auf einzelne Stücke selbst wieder Va- 
sallen anderer, insbesondere geistlicher Herren; Dresden, Pirna, 
Radeberg waren z. B. Ende 13. Jahrhunderts Lehen des 
Stiftes Meißen, namentlich aber standen seit alter Zeit mehre 
Besitzungen an der böhmischen Grenze in Lehensabhängigkeit von 
der Abtei Hersfeld, und, noch 1292 erneuerte Friedrich der 
1) Daher Friedrich Tutta 1289 erklärt, daß er jure hereditario ad 
bossessionem et dominium principatus Misnensis nachgefolgt sei. Cod. 
dipl. II, 1. No. 290.
	        
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