Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

1882 
1383 
806 Friedrichs des Strengen Tod, Thellung zu Chemnitz. 
sallen, Feinde und gegen Räuber), auch der Freundholdige 
(gegen seine näheren Umgebungen) genannt, am 26. Mai 1381 
im 50. Lebensjahr an der Gicht, vielleicht einem Erbstück vom 
Vater her, und war der letzte Fürst des Hauses, der in Alten- 
zelle begraben worden 7). 
„ Da,. nun jetzt, mit Ausnahme des magdeburger Ludwig, 
fünf Land- und Mark-Grafen vorhanden waren und die Schwierig- 
keiten einer Gesammtregierung zu groß werden mochten, so schritt 
man 21gm 13. November 1382 zu Chemnitz statt der bloßen 
Orterung zu einer förmlichen Theilung, wobei der bisherige 
Nutzungsbesitz im Ganzen die Grundlage bildete. Meißen be- 
hielt. Wilhelm. jetzt als völlig abgetheiltes Land, Thüringen 
Balthasar, Osterland und Landsberg die drei Söhne Friedrichs 
des Strengen. Nur noch Freiberg und die Bergwerke blieben 
in Gemeinschaft, Der neuerworbene vogtländische Besitz ge- 
hörte nebst einigen thüringischen Städten noch zum Osterland?), 
Von diesem. Jahr 1382, an sind mit Ansnahme der wenigen 
Jahre von 1440 —1445 die wettinischen Länder nie wieder 
vereinigt regiert, aber schon seit 1349 eigentlich nicht mehr von 
einem einzigen Fürsten allein verwaltet worden. So war das 
seltene Beispiel einer fast 30jährigen brüderlichen Einigkeit eine 
verlorene Erfahrung. 
8. Die drei wettinischen Hauptländer und Fürstenlinten bis zur Er- 
werbung Sachsens und der Kur durch den Osterländer Friedrich den 
Streitbaren (1882 —1428). 
König Wenzel von Böhmen, des 1378 gestorbenen Karls IV. 
Sohn und Nachfolger auf dem deutschen Thron, reichte sämmt- 
lichen Fürsten ihre Länder zu Nürnberg 1383 zu Lehen. Die 
drei osterländischen Brüder behielten ihre Länder in gemein- 
1) Horn, Friedrich der Streitbare, S. 651, Nr. 5. Bemerkungen 
über den scharfen Unterschied zwischen Curatel und Tutel s. Weisse, 
II, 107. 
2) Horn im angef. Buch, S. 658, Nr. 18. Die einzelnen Jedem 
zugefallenen Orte schreibe ich darum aus der Urkunde nicht ab, weil 
ohnehin durch die Haupttheilung von 1485 der Besitz wieder veräudert 
wurde. (B.)
	        
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