410 Inneres 1423 — 1485.
4. Zur innern Geschichte der kursächsischen Länder, 1423—1485.
So war die Haupttheilung geschehen, seit welcher die
sächsischen Linder nie wieder zur Vereinigung in Einer Hand
gekommen sind. Schon die goldene Bulle war von dem rich-
tigen Grundsatz der Untheilbarkeit ausgegangen; aber die Lehre,
welche sie gab, war, wie leider die meisten Lehren der Geschichte,
eine verlorene. Wir sind zu wenig über die Geschichte jener
Zeit unterrichtet, um, was wir vermuthen, auch zu wissen, ob
nicht den Landständen aus eigenem Interesse solche Theilungen
höchlich zuwider waren, und nur wenige Spuren zeigen sich
hin und wieder bei früheren Theilungen, daß die fürstlichen
Räthe von ihnen abgerathen haben. Daß sie für die gleich-
mäßige Verbreitung innerer Kultur der Länder und Provinzen
manchen beträchtlichen Vortheil haben mußten, lag weder in
dem Bewußtsein der Zeit noch konnte es für die weit größeren
Nachtheile entschädlgen. Beisplel, partieller Erwerb, frühere
Isolirung der Gebiete, Familienrücksichten, der in eine Art
Patrimonium umgewandelte ursprüngliche Feudalbesitz waren
überwiegend. An ein völliges Auseinanderfallen glaubte man
schwerlich; die vorbehaltene gesammte Hand, die Erbverbrüde-
rungen, gewisse gemeinschaftlich gebliebene Güter und Rechte
sollten die Mittel sein, eine ewige Trennung und die Wirkungen
einer Todtheilung zu verhüten. Der Schwäche der getheilten
Staaten nach außen meinte man durch Erbvereinigungen mit
andern Staaten oder wechselseitige Beschützung zu Hilfe kommen
zu können. Selbst in dem Kurlande wurde das Verhältniß der
Primogenitur nicht immer rein erhalten #9.
Oschatz, Oderan, Pirna (mit Dohna, Nathen, Königstein), Pegan, Nochlitz,
Radeberg, Senftenberg, Sachseuburg, Schellenberg, Sangerhausen, Tharand,
Tennstädt, Thomasbrück, Wolkenstein, Weißensee, Weißenfels, Zschopau.
übrigens kann diese lange Urkunde als ein Verzeichniß der damaligen
Klöster, adligen Familien mit ihren Nittersitzen und Linien dienen. über
die Gemahlin Elisabeth und ihr Begräbniß in der leipziger Paulinerkirche
vergl. Kabisch in den Beiträgen zur vaterländischen Alterthumokunde
(Leipzig 1826), S. 58—62. (B.)
1) Man findet vlele das Kurland betressende, im Namen sännntlicher
Brüder ausgestellte Urkunden, in welchen gewisse Regierungshandlungen,