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der Pachtvertrag auf mindestens 3 Jahre geschlossen sein (Ges. § 2, 3).1)
Gewählt wird in fünf Bezirken, jeder wählt in dem Bezirk, wo sein
Land oder der größte Teil desselben liegt (Ges. § 4, 5).2) Jeder
Bezirk wählt vier Vertreter in die Kammer. Alle drei Jahre scheidet
die Hälfte der Mitglieder aus. Die Ausscheidenden sind sofort.
wieder wählbar (Ges. § 12, 13; über Ausschluß aus der Kammer
§ 16). Eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl besteht nicht
(Ges. § 14). Die Kammer konstituiert sich selbst und stellt ihre
Geschäftsordnung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen fest.
(Ges. § 24 f.). Sie kann — jedesmal für längstens 3 Jahre —
einen Rechtsgelehrten als Konsulenten annehmen. (Ges. § 23.)
Ein Fonds steht auch ihr jährlich zur Verfügung (Ges. § 22). Zum
Ersatz einer breiteren korporativen Grundlage, die hier fehlt,?) kann
sie die wahlberechtigten Landwirte der einzelnen Bezirke zur Be-
ratung über landwirtschaftliche Angelegenheiten versammeln (Ges. § 21).
Sie hat alles, was die Landwirtschaft, insbesondere Ackerbau und
Viehzucht angeht, zu beachten und dem Senat darüber zu berichten
(Ges. § 18, 19). Über Gesetze in Angelegenheiten der Land-
wirtschaft ist sie vor dem Erlaß gutachtlich zu hören (Ges. § 20).
V. Kapitel.
Die Kommunalverbände.
§ 39. AOllgemeines.
In größeren Staaten ergibt sich für die Verwaltung von selbst
die Notwendigkeit der Einteilung des Staatsgebietes in größere und
diesen eingegliederte mittlere und untere Verwaltungsbezirke
mit hierarchischer Behördenordnung entsprechend der Einteilung der
Gerichtsbezirke für die Rechspflege.
Neben dieser geographischen Einteilung her geht in den modernen
Staaten die politische in Kommunalverbände häherer und
niederer Ordnung — Provinzen, Kreise, Gemeinden — denen der
Staat einen Teil seiner Aufgaben zu selbständiger Erledigung überläßt.
1) Novelle zum Gesetz vom 12. Dezember 1901 (S. 313), bis dahin war
Wohnen auf dem Lande noch Erfordernis.
2) Ein „Landkonvent“ wurde bei den Verf. Verh. 1848 abgelehnt (Prot.
Bd. II S. 281 f.)