Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

108 
— ——. 
Über die Tätigkeit dieser städtischen Organe enthält die Ver— 
fassung nur für den bis jetzt noch nicht eingetretenen Fall der Tren— 
nung der städtischen Gemeindeangelegenheiten die Bestimmung, daß 
sie nach solcher vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen in das 
gleiche Verhältnis zu einander treten sollen wie Senat und Bürger- 
schaft in Staatsangelegenheiten (Verf. § 79). Schon vorher können 
Senat und Stadtbürgerschaft städtische Gemeindeanstalten gründen 
und abgesondert verwalten und sollen zu Mitgliedern der Behörden 
für städtische Gemeindeangelegenheiten und für städtische Anstalten und 
Stiftungen nur Angehörige der Bremischen Stadtgemeinde gewählt 
werden, soweit nicht die Gesetze Ausnahmen zulassen (Verf. § 81; 
vgl. die Bestimmung des Deputationsgesetzes über die Deputationen 
für stadtbremische Gemeindeangelegenheiten § 6). 
Die Organisation der stadtbremischen Gemeinde ist hiernach nur 
eine Modifikation der staatlichen Organisation. Senat 
und Stadtbürgerschaft sind nur die für den engeren Zweck veränderten 
Staatsorgane. 
Eine schärfere Trennung der Organisation würde eine gegen- 
ständliche Trennung zur Voraussetzung haben. Hieran fehlt es. 
Das Vermögen des Staates und der Stadt ist nicht gesondert; es 
besteht nur ein Staatshaushalt, in den auch die Einnahmen und 
Ausgaben der Stadt gehören (Verf. § 82). Die Finanzverwaltung 
ist nicht getrennt (unten § 91). 
Die in der Verfassung nur andeutungsweise getroffene Bestimmung 
der Gemeindeverfassung der Stadt Bremen läßt eine Reihe von 
Fragen über den Wirkungskreis von Senat und Stadbtbürgerschaft, 
ihre Stellung zu den staatlichen Organen offen, die indessen für das 
Landesstaatsrecht bei der Identität der Organe und Personen ohne 
Bedeutung sind. 
Praktische Schwierigkeiten aber ergeben sich, wo reichsgesetzliche 
Bestimmungen eine Tätigkeit Gemeindeorganen oder Gemeindebehörden 
zuweisen, z. B. die Gewerbeordnung, die Arbeiterversicherungsgesetze. 
Hier ist zu prüfen, welche Regelung unter Zugrundlegung der vor- 
handenen Organisation der Landesverwaltung den Absichten des 
Reichsgesetzes im gegebenen Fall möglichst entspricht. Ist eine 
Regelung durch Ortsstatut vorgesehen (z. B. Gewerbeordnung 8§ 33, 
Krankenversicherungsgesetz § 2, 54), so werden Senat und Stadt-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.