114 Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige.
stützten, seinen unterhaltspflichtigen Verwandten oder
dritten Verpflichteten zu erlangen ist, durch Steuern
gedeckt; in der Stadt Bremen wird eine Armensteuer
erhoben als Zuschlag zur Einkommensteuer, deren
Betrag jährlich nach Bedarf festgestellt wird. Die
unterhaltspflichtigen Verwandten können durch provi-
sorische Entscheidung der Polizei, gegen die der Rechts-
weg zulässig ist, zur Unterstützung herangezogen werden
(G. v. 4. September 1884). Der Unterstützte ist zur
Erstattung verpflichtet, sobald er dazu imstande ist;
zur Durchführung des Anspruches sind den Armen-
verbänden bestimmte Rechte am Vermögen der Unter-
stützten eingeräumt: ausstehende Forderungen können
sie ohne besondere Übertragung einziehen, das Ver-
mögen Minderjähriger in Verwaltung nehmen, endlich
haben sie ein Erbrecht in den Nachlaß der ın den
letzten fünf Jahren von ihnen Unterstützten (Ausf.G.
z. B.G.B. v. 1899 8 62).
Der Unterstützungsbedürftige hat keinen Rechts-
anspruch auf Unterstützung; diese ist eine Pflicht des
Armenverbandes gegenüber dem Staat. Die Unter-
stützung hat: Nachteile in bezug auf das politische
Wahlrecht zur Folge (oben S. 30).
Zu der staatlichen Armenpflege tritt ergänzend
hinzu die Fürsorge von Anstalten und Stiftungen
— Waisenhäuser, Altenheim u. a. —, die kirchliche
und private Wohltätigkeit (Übersicht in „Die
Wohlfahrtseinrichtungen Bremens“, ein Auskunftsbuch,
herausgegeben von der Auskunftsstelle für Wohltätig-
keit). Nach einer anderen Richtung bildet ihre Er-
gänzung dieAr menpolizei, die gegen Bettler, Land-
streicher, bei durch Trunk oder Müßiggang verschuldeter
Bedürftigkeit mit Strafen und Unterbringung in Arbeifs-
häuser eingreifen kann.