Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

114 Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige. 
stützten, seinen unterhaltspflichtigen Verwandten oder 
dritten Verpflichteten zu erlangen ist, durch Steuern 
gedeckt; in der Stadt Bremen wird eine Armensteuer 
erhoben als Zuschlag zur Einkommensteuer, deren 
Betrag jährlich nach Bedarf festgestellt wird. Die 
unterhaltspflichtigen Verwandten können durch provi- 
sorische Entscheidung der Polizei, gegen die der Rechts- 
weg zulässig ist, zur Unterstützung herangezogen werden 
(G. v. 4. September 1884). Der Unterstützte ist zur 
Erstattung verpflichtet, sobald er dazu imstande ist; 
zur Durchführung des Anspruches sind den Armen- 
verbänden bestimmte Rechte am Vermögen der Unter- 
stützten eingeräumt: ausstehende Forderungen können 
sie ohne besondere Übertragung einziehen, das Ver- 
mögen Minderjähriger in Verwaltung nehmen, endlich 
haben sie ein Erbrecht in den Nachlaß der ın den 
letzten fünf Jahren von ihnen Unterstützten (Ausf.G. 
z. B.G.B. v. 1899 8 62). 
Der Unterstützungsbedürftige hat keinen Rechts- 
anspruch auf Unterstützung; diese ist eine Pflicht des 
Armenverbandes gegenüber dem Staat. Die Unter- 
stützung hat: Nachteile in bezug auf das politische 
Wahlrecht zur Folge (oben S. 30). 
Zu der staatlichen Armenpflege tritt ergänzend 
hinzu die Fürsorge von Anstalten und Stiftungen 
— Waisenhäuser, Altenheim u. a. —, die kirchliche 
und private Wohltätigkeit (Übersicht in „Die 
Wohlfahrtseinrichtungen Bremens“, ein Auskunftsbuch, 
herausgegeben von der Auskunftsstelle für Wohltätig- 
keit). Nach einer anderen Richtung bildet ihre Er- 
gänzung dieAr menpolizei, die gegen Bettler, Land- 
streicher, bei durch Trunk oder Müßiggang verschuldeter 
Bedürftigkeit mit Strafen und Unterbringung in Arbeifs- 
häuser eingreifen kann.
	        
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