116 Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige.
ausgleichen lassen. Eine Trennung ist häufig erörtert,
aber bisher nicht durchgeführt.
Zentralbehörde der Finanzverwaltung ist die
Finanzdeputation (3 Senatoren, 14 Bürgerschafts-
mitglieder; Näheres Deput.-G. $ 23ff.). Sie wurde bei
Ordnung des Finanzwesens im Jahre 1818 ins Leben
gerufen. Ihr untersteht die Generalkasse und die
Schuldenverwaltung. Sie hat die Aufsicht und Kontrolle
über das gesamte Finanzwesen. Alle Fäden der Finanz-
verwaltung laufen bei ihr zusammen. Die nächste Ver-
waltung des Steuerwesens hat die Steuerdeputation,
die des Staatsvermögens, soweit nicht besondere
Behörden bestehen, die Deputation zur Verwaltung der
öffentlichen Grundstücke.
S 51. Der Staatshaushalt.
I. Die Mitwirkung der Bürger bei der Bewilligung
von Steuerauflagen und Staatsausgaben sowie bei der
Verwaltung von Staatsgeldern blieb auch in den Zeiten
unumschränktester Vollmächtigkeit des Rates der Eck-
und Grundstein ihrer Teilnahme am Staatsleben. Eine
feste Form dieser Teilnahme und gleichzeitig eine ein-
heitliche Ordnung der bis dahin in zahlreiche Departe-
ments und Kassen zersplitterten Finanzverwaltung
wurde im Jahre 1818 geschaffen durch Einrichtung
1. der Finanzdeputation, 2. einer Generalkasse für alle
Einnahmen und Ausgaben des Staates, 3. eines jähr-
lichen Budgets. |
Das Budget — Staatshaushaltsvoranschlag, Etat —
wird für jedes Rechnungsjahr — wie im Reich und in
Preußen vom 1. April bis 31. März laufend — aufgestellt.
Es hat wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung.
Wirtschaftlich soll es durch Zusammenstellung
der mutmaßlichen Einnahmen und Ausgaben nach den
Erfahrungen der früheren Jahre ein Bild geben von
der Gestaltung der Finanzlage im künftigen Rechnunss-