Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

116 Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige. 
ausgleichen lassen. Eine Trennung ist häufig erörtert, 
aber bisher nicht durchgeführt. 
Zentralbehörde der Finanzverwaltung ist die 
Finanzdeputation (3 Senatoren, 14 Bürgerschafts- 
mitglieder; Näheres Deput.-G. $ 23ff.). Sie wurde bei 
Ordnung des Finanzwesens im Jahre 1818 ins Leben 
gerufen. Ihr untersteht die Generalkasse und die 
Schuldenverwaltung. Sie hat die Aufsicht und Kontrolle 
über das gesamte Finanzwesen. Alle Fäden der Finanz- 
verwaltung laufen bei ihr zusammen. Die nächste Ver- 
waltung des Steuerwesens hat die Steuerdeputation, 
die des Staatsvermögens, soweit nicht besondere 
Behörden bestehen, die Deputation zur Verwaltung der 
öffentlichen Grundstücke. 
S 51. Der Staatshaushalt. 
I. Die Mitwirkung der Bürger bei der Bewilligung 
von Steuerauflagen und Staatsausgaben sowie bei der 
Verwaltung von Staatsgeldern blieb auch in den Zeiten 
unumschränktester Vollmächtigkeit des Rates der Eck- 
und Grundstein ihrer Teilnahme am Staatsleben. Eine 
feste Form dieser Teilnahme und gleichzeitig eine ein- 
heitliche Ordnung der bis dahin in zahlreiche Departe- 
ments und Kassen zersplitterten Finanzverwaltung 
wurde im Jahre 1818 geschaffen durch Einrichtung 
1. der Finanzdeputation, 2. einer Generalkasse für alle 
Einnahmen und Ausgaben des Staates, 3. eines jähr- 
lichen Budgets. | 
Das Budget — Staatshaushaltsvoranschlag, Etat — 
wird für jedes Rechnungsjahr — wie im Reich und in 
Preußen vom 1. April bis 31. März laufend — aufgestellt. 
Es hat wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung. 
Wirtschaftlich soll es durch Zusammenstellung 
der mutmaßlichen Einnahmen und Ausgaben nach den 
Erfahrungen der früheren Jahre ein Bild geben von 
der Gestaltung der Finanzlage im künftigen Rechnunss-
	        
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