Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

Verfassung der freien Hansestadt Bremen. 157 
I. Organisation der Bürgerschaft. 
$ 38. Die Bürgerschaft besteht aus hundertundfünfzig 
Vertretern der Staatsbürger. 
$ 39. Die Vertreter werden nach Maßgabe der Wahl- 
ordnung in dazu angesetzten Versammlungen erwählt. 
Wähler und wählbar sind in der Regel alle bremischen 
Staatsbürger. 
Besondere Ausnahmen bestimmt das Gesetz. 
5 40. Die Vertreter werden auf sechs Jahr gewählt. 
Alle drei Jahre geht die Hälfte ab. 
Die Austretenden sind sofort wieder wählbar. 
5 41. Eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl 
findet nicht statt. 
Jeder Vertreter kann vor Ablauf der Zeit, für welche 
er gewählt ist, seine Entlassung begehren. Die Fälle, in 
welchen er zum Austritt genötigt ist, bestimmt das Gesetz. 
& 42. Wenn der Gewählte die Wahl ablehnt, oder 
aus einem sonstigen Grunde vor seinem Eintritt in die 
Bürgerschaft ausfällt oder nach seinem Eintritt ausscheidet, 
so findet eine Ergänzung der Wahlordnung gemäß statt. 
8 43. Die Vertreter nehmen ihre Obliegenheiten un- 
entgeltlich wahr. 
& 4. Sie sind von keinerlei Instruktionen abhängig 
und haben lediglich ihrer Überzeugung von dem, was das 
Wohl des Staates erfordert, zu folgen. 
$ 45. Der Geschäftsvorstand der Bürgerschaft besteht 
aus einem Präsidenten, einigen Vizepräsidenten und einigen 
Schriftführern. Die Wahl derselben geschieht von der 
Bürgerschaft aus ihrer Mitte, und zwar auf ein Jahr; indes 
sind die Austretenden sofort wieder wählbar. 
Diesem Geschäftsvorstande kann die Bürgerschaft 
einen Archivar als Mitglied zuordnen. Derselbe wird von 
ihr aus ihrer Mitte für die Dauer seiner Teilnahme an der 
Bürgerschaft gewählt und genießt ein gesetzlich zu be- 
stimmendes Honorar. 
Die Gewählten sind zur Ablehnung der Wahl befugt. 
Auch kann jedes Mitglied des Geschäftsvorstandes im Laufe 
des Jahres seine Entlassung begehren.
	        
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