Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

292  Die  Organisation  des  Deutschen  Reiches.

1.  Eine  Haupteigentümlichkeit  ist,  daß  die  Elsaß-Lothringer
deutsche  Reichsbürger  „in  abstracto“  sind:  sonst  ist  die  Reichsangehörigkeit
  Folge  der  Staatsangehörigkeit  (s.  oben  §  32);  hier  ist  die
letztere  nicht  vorhanden.  Deutsche  Reichsangehörige  wurden  alle  in
Elsaß-Lothringen  geborenen  oder  am  2.  März  1871  dort  wohnenden
früheren  Franzosen,  welche  nicht  bis  zum  1.  Oktober  1872  optierten.
Obwohl  das  Gesetz  vom  1.  Juni.  1870  über  die  Staatsangehörigkeit
in  Elsaß-Lothringen  eingeführt  und  von  den  dortigen  Behörden  bei
Naturalisation  nach  demselben  verfahren  wird,  sind  doch  die  Elsaß-Lothringer
  ohne  einzelstaatliche  Vermittelung  Reichsangehörige,  weil
es  prinzipiell  keine  Staatsangehörigkeit  geben  kann.

2.  Durchaus  einem  Staate  ähnlich  ist  Elsaß-Lothringen  insofern,
als  der  dortige  Fiskus  nicht  Reichs=  sondern  Landesfiskus  ist.  Gerade
  wie  jeder  Staat  hat  Elsaß-Lothringen  Vermögen,  Schulden,
zahlt  Matrikularbeiträge:  der  Reichsfiskus  —  dem  z.  B.  die  Eisenbahnen
  gehören  —  ist  hier  durchaus  getrennt  vom  Landesfiskus.

3.  Wie  Elsaß-Lothringen  ein  Landesministerium  hat,  so  hat  es
auch  eigene  Beamte.  Für  diese  Beamten  gelten  die  Grundsätze  des
Reichsbeamtengesetzes,  aber  während  sie  vom  Kaiser  bestallt  und  insofern
  als  Reichsbeamte  angesehen  werden,  erhalten  sie  ihr  Gehalt
aus  der  Landeskasse.:  «

4.  Ueber  die  Gesetzgebung  in  Elsaß-Lothringen  vgl.  §  27  Zusatz.

Aus  alledem  ergibt  sich,  daß  das  Reichsland  in  den  meisten
Beziehungen  wie  ein  gleichwertiger  Gliedstaat  vom  Reiche  behandelt
wird:  —  trotzdem  fehlen  ihm  die  wesentlichsten  Merkmale  des
Staatsbegriffes:  es  hat  keine  Persönlichkeit  im  Staatenverkehr,  sondern
  steht  in  dieser  Hinsicht  einem  Selbstverwaltungskörper  gleich,
es  hat  keine  Sonderrechte,  keine  Vertretung  im  Bundesrate.  Man
darf  also  sagen,  es  ist  insoweit  Staat,  als  es  nicht  eine  Vertretung
im  Bundesrate  beansprucht:  aber  diese  staatsähnliche  Selbständigkeit
ist  doch  nur  eine  staatsähnliche,  nicht  eine  staatliche,  eine  faktische,
obschon  auf  Gesetzen  beruhende,  da  Souverän  das  Reich  auch  auf
den  Gebieten  der  Landesgesetzgebung  und  Verwaltung  ist.

1  Ueber  das  Optionsrecht,  vgl.  1873;  vgl.  Leoni,  S.  249.
Stoerk'sgleichnamige  Schrift  (1878).  *  Es  fehlt  in  der  That  zum
:  Ueber  das  Gesetz  vom  23.  Dez.  Staatsbegriff  für  Elsaß-Lothringen