292 Die Organisation des Deutschen Reiches.
1. Eine Haupteigentümlichkeit ist, daß die Elsaß-Lothringer
deutsche Reichsbürger „in abstracto“ sind: sonst ist die Reichsangehörigkeit
Folge der Staatsangehörigkeit (s. oben § 32); hier ist die
letztere nicht vorhanden. Deutsche Reichsangehörige wurden alle in
Elsaß-Lothringen geborenen oder am 2. März 1871 dort wohnenden
früheren Franzosen, welche nicht bis zum 1. Oktober 1872 optierten.
Obwohl das Gesetz vom 1. Juni. 1870 über die Staatsangehörigkeit
in Elsaß-Lothringen eingeführt und von den dortigen Behörden bei
Naturalisation nach demselben verfahren wird, sind doch die Elsaß-Lothringer
ohne einzelstaatliche Vermittelung Reichsangehörige, weil
es prinzipiell keine Staatsangehörigkeit geben kann.
2. Durchaus einem Staate ähnlich ist Elsaß-Lothringen insofern,
als der dortige Fiskus nicht Reichs= sondern Landesfiskus ist. Gerade
wie jeder Staat hat Elsaß-Lothringen Vermögen, Schulden,
zahlt Matrikularbeiträge: der Reichsfiskus — dem z. B. die Eisenbahnen
gehören — ist hier durchaus getrennt vom Landesfiskus.
3. Wie Elsaß-Lothringen ein Landesministerium hat, so hat es
auch eigene Beamte. Für diese Beamten gelten die Grundsätze des
Reichsbeamtengesetzes, aber während sie vom Kaiser bestallt und insofern
als Reichsbeamte angesehen werden, erhalten sie ihr Gehalt
aus der Landeskasse.: «
4. Ueber die Gesetzgebung in Elsaß-Lothringen vgl. § 27 Zusatz.
Aus alledem ergibt sich, daß das Reichsland in den meisten
Beziehungen wie ein gleichwertiger Gliedstaat vom Reiche behandelt
wird: — trotzdem fehlen ihm die wesentlichsten Merkmale des
Staatsbegriffes: es hat keine Persönlichkeit im Staatenverkehr, sondern
steht in dieser Hinsicht einem Selbstverwaltungskörper gleich,
es hat keine Sonderrechte, keine Vertretung im Bundesrate. Man
darf also sagen, es ist insoweit Staat, als es nicht eine Vertretung
im Bundesrate beansprucht: aber diese staatsähnliche Selbständigkeit
ist doch nur eine staatsähnliche, nicht eine staatliche, eine faktische,
obschon auf Gesetzen beruhende, da Souverän das Reich auch auf
den Gebieten der Landesgesetzgebung und Verwaltung ist.
1 Ueber das Optionsrecht, vgl. 1873; vgl. Leoni, S. 249.
Stoerk'sgleichnamige Schrift (1878). * Es fehlt in der That zum
: Ueber das Gesetz vom 23. Dez. Staatsbegriff für Elsaß-Lothringen