Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

Verfassung der freien Hansestadt Bremen. 159 
wenn, unter Mitteilung der zu beratenden Gegenstände, 
entweder der Senat es für erforderlich hält, oder von 
wenigstens dreißig Vertretern schriftlich darauf ange- 
tragen wird. 
Die Ladungen zu den Versammlungen werden schrift- 
lich, an jeden Vertreter besonders, erlassen, und zwar 
spätestens am Tage vor der Versammlung. 
Sollte in einzelnen Fällen die Veranstaltung der Ver- 
sammlung so schleunig geschehen müssen, daß diese Frist 
nicht eingehalten werden oder die Ladung an außerhalb 
der Stadt Bremen wohnende Vertreter nicht erfolgen könnte, 
so steht dieses der Gültigkeit der von der beschlußfähigen 
Zahl der Vertreter gefaßten Beschlüsse nicht entgegen. 
S 50. Zur Beschlußfähigkeit der Versammlung ist die 
Teilnahme von wenigstens fünfzig Mitgliedern erforderlich. 
Ausnahmsweise kann indes auch in Ermangelung dieser 
Zahl eine Beschlußnahme gültig erfolgen, wenn die Dringlich- 
keit des Gegenstandes keinen Aufschub gestattet und dieses 
bei der Ladung zu der Versammlung ausdrücklich angezeigt 
worden ist. Beantragt der Senat, daß wegen Dringlichkeit 
des Gegenstandes diese Ausnahme eintrete, so ist demgemäß 
zu verfahren. 
$ 5l. Die Veısammlungen der Bürgerschaft sind 
öffentlich. Der Senat ist jedoch berechtigt, in solchen 
Fällen, wo es ihm durch das Staatswohl geboten erscheint, 
eine vertrauliche Sitzung zu beantragen, und ist dann die 
Öffentlichkeit der Versammlung unstatthaft. Auch wird, 
wenn wenigstens zwanzig Mitglieder der Bürgerschaft eine 
vertrauliche Sitzung beantragen, nach Entfernung der Zu- 
hörer, darüber, ob die Bürgerschaft den Gegenstand dazu 
geeignet halte oder nicht, ein Beschluß gefaßt. Im Bejahungs- 
falle geschieht die Beratung und Beschlußnahme über die 
Sache selbst in vertraulicher Sitzung; im entgegengesetzten 
Falle wird den Antragstellern anheimgegeben, den Gegen- 
stand zurückzunehmen oder zur Öffentlichen Beratung zu 
bringen. | 
Sowohl wenn der Gegenstand zurückgenommen wird, 
als auch wenn die Vornahme desselben in vertraulicher 
Sitzung erfolgt, ist jedes Mitglied der Bürgerschaft bis auf
	        
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