Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

160 Anhang. 
weiteres zur Geheimhaltung des Gegenstandes und der 
darüber gepflogenen Verhandlungen auf seinen Staatsbürger- 
eid verpflichtet. 
$ 52. Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die 
Beratungen. 
Ihm liegt die Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung 
sowohl in der Versammlung selbst als auch unter den Zu- 
hörern ob. Wird die Ruhe durch die Zuhörer gestört, 80 
kann er die Entfernung derselben veranlassen und dazu 
erforderlichenfalls die bewaffnete Macht in Anspruch 
nehmen. 
5 53. Jeder Vertreter, welcher zu irgendeinem Aus-. 
schusse gewählt ist, kann in der Regel weder die Wahl 
ablehnen, noch, solange er Vertreter ist, seine Teilnahme 
an dem Ausschusse aufgeben, sofern nicht die Bürgerschaft 
ihn dazu ermächtigt. 
Die Wahl in das Bürgeramt oder in einen sonstigen 
ständigen Ausschuß ist er abzulehnen berechtigt, wenn er 
das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat oder ein 
Richteramt bekleidet, oder bereits zu drei ständigen Aus- 
schüssen gehört. Auch kann er, wenn er nach seinem 
Eintritt jenes Alter erreicht oder ein Richteramt übernimmt, 
seine Entlassung aus jedem ständigen Ausschusse begehren. 
Die Wahl in einen Ausschuß überhaupt ist abzulehnen 
befugt, wer bereits sechs Ausschüssen als Mitglied angehört. 
8 54. Von allen Beschlüssen der Bürgerschaft, welche 
über Anträge des Senats erfolgen oder sonst zur Mitteilung 
an denselben geeignet sind, wird eine amtliche Ausfertigung 
dem Senat eingereicht. 
$ 55. Die näheren Vorschriften über den Geschäfts- 
gang bei den Verhandlungen der Bürgerschaft und des 
Bürgeramts bleiben der Geschäftsordnung vorbehalten, 
welche von der Bürgerschaft nach Maßgabe der Verfassung 
und der Gesetze festgestellt und sodann dem Senat zum 
Behuf der Geltendmachung seines Einspruchsrechts gegen 
etwaige verfassungs- oder gesetzwidrige Bestimmungen 
derselben mitgeteilt wird.
	        
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