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weiteres zur Geheimhaltung des Gegenstandes und der
darüber gepflogenen Verhandlungen auf seinen Staatsbürger-
eid verpflichtet.
$ 52. Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die
Beratungen.
Ihm liegt die Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung
sowohl in der Versammlung selbst als auch unter den Zu-
hörern ob. Wird die Ruhe durch die Zuhörer gestört, 80
kann er die Entfernung derselben veranlassen und dazu
erforderlichenfalls die bewaffnete Macht in Anspruch
nehmen.
5 53. Jeder Vertreter, welcher zu irgendeinem Aus-.
schusse gewählt ist, kann in der Regel weder die Wahl
ablehnen, noch, solange er Vertreter ist, seine Teilnahme
an dem Ausschusse aufgeben, sofern nicht die Bürgerschaft
ihn dazu ermächtigt.
Die Wahl in das Bürgeramt oder in einen sonstigen
ständigen Ausschuß ist er abzulehnen berechtigt, wenn er
das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat oder ein
Richteramt bekleidet, oder bereits zu drei ständigen Aus-
schüssen gehört. Auch kann er, wenn er nach seinem
Eintritt jenes Alter erreicht oder ein Richteramt übernimmt,
seine Entlassung aus jedem ständigen Ausschusse begehren.
Die Wahl in einen Ausschuß überhaupt ist abzulehnen
befugt, wer bereits sechs Ausschüssen als Mitglied angehört.
8 54. Von allen Beschlüssen der Bürgerschaft, welche
über Anträge des Senats erfolgen oder sonst zur Mitteilung
an denselben geeignet sind, wird eine amtliche Ausfertigung
dem Senat eingereicht.
$ 55. Die näheren Vorschriften über den Geschäfts-
gang bei den Verhandlungen der Bürgerschaft und des
Bürgeramts bleiben der Geschäftsordnung vorbehalten,
welche von der Bürgerschaft nach Maßgabe der Verfassung
und der Gesetze festgestellt und sodann dem Senat zum
Behuf der Geltendmachung seines Einspruchsrechts gegen
etwaige verfassungs- oder gesetzwidrige Bestimmungen
derselben mitgeteilt wird.