170 Anhang.
Antrag oder auch unaufgefordert gutachtlich zu berichten,
wie auch die ihr zur Förderung des Handels und Schiffahrts-
verkehrs angemessen scheinenden Maßregeln bei den zu-
ständigen Behörden zu beantragen.
$ 96. Sie hat in wichtigen, zu ihrem Wirkungskreise
gehörenden Angelegenheiten eine Beratung des Kaufmanns-
konventes zu veranlassen, demselben auch von Zeit zu Zeit
über ihre Wirksamkeit Bericht zu erstatten.
& 97. Über alle in Handels- oder Schiffahrtsangelegen-
heiten zu erlassenden Gesetze wird vorab die Handels-
kammer, welche auf Erfordern eine Beratung des Kauf-
mannskonventes darüber veranstaltet, zu einer Begutachtung
veranlaßt.
& 98. Im Einverständnisse mit der Handelskammer
und nach Vernehmung des Kaufmannskonventes können,,
sofern die Staatskasse nicht dabei beteiligt ist, vom Senat
Regulative für den Handels- und Schiffahrtsbetrieb und für
die dazu gehörigen Hilfsgeschäfte, sowie die erforderlichen
Taxen für letztere festgestellt und erlassen werden. Jedoch
kann eine Abänderung oder Aufhebung solcher Anordnungen
durch einen Beschluß des Senats und der Bürgerschaft
jederzeit erfolgen.
$ 99. Die Handelskammer hat die Verfügung über
eine bestimmte Summe in Gemäßheit näherer gesetzlicher
Bestimmung.
$ 100. Zur Beratung über Handels- und Schiffahrts-
angelegenheiten, sowie zur gegenseitigen Mitteilung der
sich darauf beziehenden Anträge und Beschlüsse des Senats
und der Handelskammer ist eine Behörde aus einigen Mit-
gliedern des Senats und einigen Mitgliedern der Handels-
kammer gebildet.
$ 101. Für einzelne Geschäftszweige und Einrichtungen,
welche dem Handels- und Schiffahrtsbetriebe zur Hilfe
dienen, bestehen besondere Behörden aus einigen Mit-
gliedern des Senats und einigen Mitgliedern der Handels-
kammer, welche die nächste Aufsicht über solche Geschäfts-
zweige und Einrichtungen führen und bei der Wahl der
dafür anzustellenden Beamten mitwirken.