Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

170 Anhang. 
Antrag oder auch unaufgefordert gutachtlich zu berichten, 
wie auch die ihr zur Förderung des Handels und Schiffahrts- 
verkehrs angemessen scheinenden Maßregeln bei den zu- 
ständigen Behörden zu beantragen. 
$ 96. Sie hat in wichtigen, zu ihrem Wirkungskreise 
gehörenden Angelegenheiten eine Beratung des Kaufmanns- 
konventes zu veranlassen, demselben auch von Zeit zu Zeit 
über ihre Wirksamkeit Bericht zu erstatten. 
& 97. Über alle in Handels- oder Schiffahrtsangelegen- 
heiten zu erlassenden Gesetze wird vorab die Handels- 
kammer, welche auf Erfordern eine Beratung des Kauf- 
mannskonventes darüber veranstaltet, zu einer Begutachtung 
veranlaßt. 
& 98. Im Einverständnisse mit der Handelskammer 
und nach Vernehmung des Kaufmannskonventes können,, 
sofern die Staatskasse nicht dabei beteiligt ist, vom Senat 
Regulative für den Handels- und Schiffahrtsbetrieb und für 
die dazu gehörigen Hilfsgeschäfte, sowie die erforderlichen 
Taxen für letztere festgestellt und erlassen werden. Jedoch 
kann eine Abänderung oder Aufhebung solcher Anordnungen 
durch einen Beschluß des Senats und der Bürgerschaft 
jederzeit erfolgen. 
$ 99. Die Handelskammer hat die Verfügung über 
eine bestimmte Summe in Gemäßheit näherer gesetzlicher 
Bestimmung. 
$ 100. Zur Beratung über Handels- und Schiffahrts- 
angelegenheiten, sowie zur gegenseitigen Mitteilung der 
sich darauf beziehenden Anträge und Beschlüsse des Senats 
und der Handelskammer ist eine Behörde aus einigen Mit- 
gliedern des Senats und einigen Mitgliedern der Handels- 
kammer gebildet. 
$ 101. Für einzelne Geschäftszweige und Einrichtungen, 
welche dem Handels- und Schiffahrtsbetriebe zur Hilfe 
dienen, bestehen besondere Behörden aus einigen Mit- 
gliedern des Senats und einigen Mitgliedern der Handels- 
kammer, welche die nächste Aufsicht über solche Geschäfts- 
zweige und Einrichtungen führen und bei der Wahl der 
dafür anzustellenden Beamten mitwirken.
	        
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