Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

172 Anhang. Verfassung der freien Hansestadt Bremen. 
UI. Kammer für Landwirtschaft. 
&8 112. Die Kammer für Landwirtschaft besteht aus 
‚zwanzig praktischen Landwirten. 
8 113. Die Mitglieder werden von den Landwirten 
nach näherer Bestimmung des Gesetzes erwählt. 
8 114. Die Kammer für Landwirtschaft ist berufen, 
auf alles, was für die Landwirtschaft, insbesondere für 
Ackerbau und Viehzucht, im allgemeinen dienlich sein kann, 
fortwährend ihr Augenmerk zu richten, über die Mittel zu 
deren Förderung, sowie über die Beseitigung etwaiger 
Hindernisse zu beraten und darüber dem Senat auf dessen 
Aufforderung oder auch unaufgefordert gutachtlich zu be- 
richten, 
8 115. Über alle in Angelegenheiten der Landwirt- 
schaft zu erlassenden Gesetze wird die Kammer vorab zu 
einer Begutachtung veranlaßt. 
8 116. Die Kammer für Landwirtschaft hat die Ver- 
fügung über eine bestimmte Summe in Gemäßheit näherer 
gesetzlicher Bestimmung. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.