Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

16 Erstes Kapitel. Die Grundlagen des Staates. 
erkennt und auch Titel, Würden und Auszeichnungen, 
die einem Bremer von einem anderen Staat verliehen 
werden, nur bei ausdrücklicher Genehmigung der An- 
nahme durch den Senat anerkannt werden, Durch 
diese Nichtanerkennung des Adels wird niemand ge- 
hindert, das ihm im übrigen zukommende Adelsprädikat 
zu führen. Die Bestimmung, die auf einen Rat- und 
Bürgerschluß von 1806 zurückgeht und jeden Vorzug 
des Adels durch das radikale Mittel völliger Igno- 
rierung verhindern sollte, hat nur zur Folge, daß im 
amtlichen Verkehr gegenüber den Staatsangehörigen 
das Adelsprädikat, der nicht genehmigte Titel usw. 
fortgelassen sind. 
3. Die übrigen Reichsangehörigen stehen 
den bremischen Staatsangehörigen außer in der politi- 
schen Berechtigung und den vorerwähnten Sonder- 
beziehungen auf Grund der Reichsverfassung (Art. 3) 
gleich. 
4. Auch die Ausländer, d. h. die Personen, 
welche nicht die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen, 
genießen faktisch in der Regel gleiche Behandlung 
wie die Inländer. Sie können sich im Staat nieder- 
lassen, Gewerbe betreiben, auch im Erwerb von Grund- 
eigentum sind sie in Bremen nicht beschränkt. Aber 
sie entbehren grundsätzlich der öffentlichen Rechte, 
namentlich haben sie kein Recht zum Aufenthalt im 
Staat und können aus Gründen des öffentlichen Wohles 
ausgewiesen werden (gesetzliche Bestimmungen fehlen). 
Durch Staatsverträge sind den Angehörigen einiger 
Staaten auf der Basis der Gegenseitigkeit eine Reihe 
von öffentlichen Rechten zugesichert. 
Solange die Ausländer sich im Staat aufhalten 
oder dort wohnen oder, soweit sie durch Grund- 
besitz im Staat seinem Herrschaftsbereich unterworfen 
sind, müssen sie sich seinen Gesetzen fügen und 
haben auch gleich der inländischen Bovölkerung die
	        
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