16 Erstes Kapitel. Die Grundlagen des Staates.
erkennt und auch Titel, Würden und Auszeichnungen,
die einem Bremer von einem anderen Staat verliehen
werden, nur bei ausdrücklicher Genehmigung der An-
nahme durch den Senat anerkannt werden, Durch
diese Nichtanerkennung des Adels wird niemand ge-
hindert, das ihm im übrigen zukommende Adelsprädikat
zu führen. Die Bestimmung, die auf einen Rat- und
Bürgerschluß von 1806 zurückgeht und jeden Vorzug
des Adels durch das radikale Mittel völliger Igno-
rierung verhindern sollte, hat nur zur Folge, daß im
amtlichen Verkehr gegenüber den Staatsangehörigen
das Adelsprädikat, der nicht genehmigte Titel usw.
fortgelassen sind.
3. Die übrigen Reichsangehörigen stehen
den bremischen Staatsangehörigen außer in der politi-
schen Berechtigung und den vorerwähnten Sonder-
beziehungen auf Grund der Reichsverfassung (Art. 3)
gleich.
4. Auch die Ausländer, d. h. die Personen,
welche nicht die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen,
genießen faktisch in der Regel gleiche Behandlung
wie die Inländer. Sie können sich im Staat nieder-
lassen, Gewerbe betreiben, auch im Erwerb von Grund-
eigentum sind sie in Bremen nicht beschränkt. Aber
sie entbehren grundsätzlich der öffentlichen Rechte,
namentlich haben sie kein Recht zum Aufenthalt im
Staat und können aus Gründen des öffentlichen Wohles
ausgewiesen werden (gesetzliche Bestimmungen fehlen).
Durch Staatsverträge sind den Angehörigen einiger
Staaten auf der Basis der Gegenseitigkeit eine Reihe
von öffentlichen Rechten zugesichert.
Solange die Ausländer sich im Staat aufhalten
oder dort wohnen oder, soweit sie durch Grund-
besitz im Staat seinem Herrschaftsbereich unterworfen
sind, müssen sie sich seinen Gesetzen fügen und
haben auch gleich der inländischen Bovölkerung die