Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

S 6. Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit. 17 
an den Wohnsitz oder den Grundbesitz geknüpften 
Steuern zu zahlen. 
Zuständige Behörde für die Ausweisung von Aus- 
ländern ist die Polizeikommission des Senats; gegen 
Ihre Verfügung kann Beschwerde an den Senat ein- 
gelegt werden. 
$ 6. Erwerb und Verlust der Staats- 
angehörigkeit. 
Nach dem deutschen Reichsrecht wird die Reichs- 
angehörigkeit mit der Angehörigkeit eines deutschen 
Bundesstaates erworben und verloren; Erwerb und Ver- 
lust der Staatsangehörigkeit ist daher für die deutschen 
Bundesstaaten einheitlich durch Reichsgesetz 
— vom 1. Juni 1870 — geregelt. Danach wird die 
bremische Staatsangehörigkeit erworben: 
1. durch Abstammung von bremischen Staatsangehörigen 
(dem ehelichen Vater oder der unehelichen Mutter); 
2. durch Legitimation (nicht Adoption) seitens eines 
Bremers; 3. durch Verheiratung einer Frau mit einem 
Bremer; 4. durch Verleihung; letztere ist entweder 
Aufnahme des Angehörigen eines anderen deutschen 
Staates oder Naturalisation eines Reichsausländers. 
Die Aufnahme muß auf Antrag erfolgen, es seidenn, daß 
einer der im Reichsgesetz vorgesehenen Abweisungs- 
gründe (Mittellosigkeit, polizeiliche Aufenthalts- 
beschränkung usw.) vorliegt. Die Naturalisation darf 
dagegen nur erfolgen beim Vorhandensein der im 
Gesetz aufgestellten Mindesterfordernisse (Un- 
bescholtenheit, Dispositionsfähigkeit usw.); auch dann 
kann sie versagt werden. Für die Naturalisation ist 
in Bremen eine Gebühr von 50 Mk. zu entrichten 
(G. v. 26. Febr. 1904); die „Aufnahme“ erfolgt kosten- 
frei. Die Aufnahme und Naturalisation wird ersetzt 
durch Anstellung eines Nicht-Bremers im Staats-, 
Kirchen- oder Kommunaldienst. 
Bollmann, Bremen. 2
	        
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