S 6. Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit. 17
an den Wohnsitz oder den Grundbesitz geknüpften
Steuern zu zahlen.
Zuständige Behörde für die Ausweisung von Aus-
ländern ist die Polizeikommission des Senats; gegen
Ihre Verfügung kann Beschwerde an den Senat ein-
gelegt werden.
$ 6. Erwerb und Verlust der Staats-
angehörigkeit.
Nach dem deutschen Reichsrecht wird die Reichs-
angehörigkeit mit der Angehörigkeit eines deutschen
Bundesstaates erworben und verloren; Erwerb und Ver-
lust der Staatsangehörigkeit ist daher für die deutschen
Bundesstaaten einheitlich durch Reichsgesetz
— vom 1. Juni 1870 — geregelt. Danach wird die
bremische Staatsangehörigkeit erworben:
1. durch Abstammung von bremischen Staatsangehörigen
(dem ehelichen Vater oder der unehelichen Mutter);
2. durch Legitimation (nicht Adoption) seitens eines
Bremers; 3. durch Verheiratung einer Frau mit einem
Bremer; 4. durch Verleihung; letztere ist entweder
Aufnahme des Angehörigen eines anderen deutschen
Staates oder Naturalisation eines Reichsausländers.
Die Aufnahme muß auf Antrag erfolgen, es seidenn, daß
einer der im Reichsgesetz vorgesehenen Abweisungs-
gründe (Mittellosigkeit, polizeiliche Aufenthalts-
beschränkung usw.) vorliegt. Die Naturalisation darf
dagegen nur erfolgen beim Vorhandensein der im
Gesetz aufgestellten Mindesterfordernisse (Un-
bescholtenheit, Dispositionsfähigkeit usw.); auch dann
kann sie versagt werden. Für die Naturalisation ist
in Bremen eine Gebühr von 50 Mk. zu entrichten
(G. v. 26. Febr. 1904); die „Aufnahme“ erfolgt kosten-
frei. Die Aufnahme und Naturalisation wird ersetzt
durch Anstellung eines Nicht-Bremers im Staats-,
Kirchen- oder Kommunaldienst.
Bollmann, Bremen. 2