$ 8. Die Zusammensetzung des Senats. 91
Zurzeit gehören dem Senat 13 Rechtsgelehrte und
8 Kaufleute an.
Weitere Voraussetzungen der Wählbarkeit sind:
Vollendung des 30. Lebensjahres, Besitz des bremischen
Staatsbürgerrechtes und der übrigen für die Wahl in
die Bürgerschaft erforderlichen Eigenschaften mit der
Verschärfung, daß, wer seine Zahlungen einmal ein-
gestellt hat, nur wählbar ist, wenn seine Gläubiger
später voll befriedigt sind.
Altem Rechtsgrundsatz zufolge ist ferner aus-
geschlossen von der Wählbarkeit, wer mit einem
Senatsmitglied in auf- oder absteigender Linie bluts-
verwandt oder wer eines solchen Bruder, Onkel, Neffe,
Stiefvater, Stiefsohn, Schwiegervater, Schwiegersohn,
Frauenbruder oder Schwestermann ist.
2. Das Wahlverfahren (Gesetz, den Senat
betr. 88 1—23).
Bis in das 19. Jahrhundert hinein übte der Rat
das Recht der Selbstergänzung aus; erst im Jahre 1816
wurde eine beschränkte Mitwirkung der Bürgerschaft
bei der Ratswahl eingeführt. Die Verfassung von 1849
gab ihrer Tendenz entsprechend der Bürgerschaft
dabei den überwiegenden Einfluß.
Die Verfassungsgesetzgebung von 1854 suchte
dagegen gemäß ihrer grundsätzlichen Gleichstellung
beider höchsten Organe ihren Einfluß bei dem
wichtigen Staatsgeschäft möglichst gleich zu ge-
stalten und ist in diesem Bestreben und in dem Be-
mühen, jeden äußeren Einfluß fern zu halten, zu recht
komplizierten Bestimmungen gekommen (siehe die
Details im Senatsgesetz 88 1—23).
Danach zerfällt heute das Verfahren bei der
Neuwahl eines Senators, die nach dem Gesetz binnen
14 Tagen nach Erledigung eines Sitzes zu erfolgen
hat, in drei Abschnitte. Im ersten Absohnitt