Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

$ 8. Die Zusammensetzung des Senats. 91 
Zurzeit gehören dem Senat 13 Rechtsgelehrte und 
8 Kaufleute an. 
Weitere Voraussetzungen der Wählbarkeit sind: 
Vollendung des 30. Lebensjahres, Besitz des bremischen 
Staatsbürgerrechtes und der übrigen für die Wahl in 
die Bürgerschaft erforderlichen Eigenschaften mit der 
Verschärfung, daß, wer seine Zahlungen einmal ein- 
gestellt hat, nur wählbar ist, wenn seine Gläubiger 
später voll befriedigt sind. 
Altem Rechtsgrundsatz zufolge ist ferner aus- 
geschlossen von der Wählbarkeit, wer mit einem 
Senatsmitglied in auf- oder absteigender Linie bluts- 
verwandt oder wer eines solchen Bruder, Onkel, Neffe, 
Stiefvater, Stiefsohn, Schwiegervater, Schwiegersohn, 
Frauenbruder oder Schwestermann ist. 
2. Das Wahlverfahren (Gesetz, den Senat 
betr. 88 1—23). 
Bis in das 19. Jahrhundert hinein übte der Rat 
das Recht der Selbstergänzung aus; erst im Jahre 1816 
wurde eine beschränkte Mitwirkung der Bürgerschaft 
bei der Ratswahl eingeführt. Die Verfassung von 1849 
gab ihrer Tendenz entsprechend der Bürgerschaft 
dabei den überwiegenden Einfluß. 
Die Verfassungsgesetzgebung von 1854 suchte 
dagegen gemäß ihrer grundsätzlichen Gleichstellung 
beider höchsten Organe ihren Einfluß bei dem 
wichtigen Staatsgeschäft möglichst gleich zu ge- 
stalten und ist in diesem Bestreben und in dem Be- 
mühen, jeden äußeren Einfluß fern zu halten, zu recht 
komplizierten Bestimmungen gekommen (siehe die 
Details im Senatsgesetz 88 1—23). 
Danach zerfällt heute das Verfahren bei der 
Neuwahl eines Senators, die nach dem Gesetz binnen 
14 Tagen nach Erledigung eines Sitzes zu erfolgen 
hat, in drei Abschnitte. Im ersten Absohnitt
	        
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