24 Zweites. Kapitel. Die Organe des Staates.
heit des Staates und seiner gedeihlichen Fort-
entwicklung.
9. Er hat die Oberaufsicht über alle Be-
hörden, Beamten und staatlichen Einrichtungen. Kraft
des Oberaufsichtsrechtes kann er von allem Kenntnis
nehmen; die Behörden müssen ihm Auskunft erteilen.
Die Befugnis zum unmittelbaren Eingreifen in die
Verwaltungstätigkeit der Deputationen und anderer
Behörden, die dem Senat gegenüber amtliche Selb-
ständigkeit besitzen, folgt daraus nicht.
3. Der Senat ist das handelnde Organ,
der Vertreter des Staates. Er vertritt den
Staat nach außen im völkerrechtlichen Verkehr mit
anderen Staaten und im Deutschen Reiche im Bundes-
rat (s. 88 3, 43). Mit der Gründung des Reiches und
der Erweiterung seiner Aufgaben hat diese Seite der
Alleintätigkeit des Senats immer mehr an Bedeutung
gewonnen.
Auch im Innern vertritt der Senat den Staat, so
bei Abnahme der dem Staat zu leistenden Eide, Auf-
nahme in den Staatsverband, Anstellung der Be-
amten USW,
4. Dem Senat liegt die Publikation der
Gesetze ob; er kann Ausführungsverordnungen zur
Handhabung der Gesetze erlassen.
5. Dem Senat allein ist die gesamte Polizei-
verwaltung übertragen (s. $ 45); er hat das Recht
zum Erlaß von Polizeiverordnungen (s. $ 25).
6. Der Senat hat das Recht der Begnadigung
in Strafsachen nach vorgängigem Gutachten des
zuständigen Gerichts. Das Begnadigungsrecht der
Regierungen der Einzelstaaten ist auch durch die
Reichsgesetzgebung unberührt gelassen. Die Be-
gnadigung kann vor dem Urteilsspruch erfolgen — sog.
Abolition — oder ihm nachfolgen. Vor Vollstreckung
eines Todesurteils muß nach der Strafprozeßordnung