Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

24 Zweites. Kapitel. Die Organe des Staates. 
heit des Staates und seiner gedeihlichen Fort- 
entwicklung. 
9. Er hat die Oberaufsicht über alle Be- 
hörden, Beamten und staatlichen Einrichtungen. Kraft 
des Oberaufsichtsrechtes kann er von allem Kenntnis 
nehmen; die Behörden müssen ihm Auskunft erteilen. 
Die Befugnis zum unmittelbaren Eingreifen in die 
Verwaltungstätigkeit der Deputationen und anderer 
Behörden, die dem Senat gegenüber amtliche Selb- 
ständigkeit besitzen, folgt daraus nicht. 
3. Der Senat ist das handelnde Organ, 
der Vertreter des Staates. Er vertritt den 
Staat nach außen im völkerrechtlichen Verkehr mit 
anderen Staaten und im Deutschen Reiche im Bundes- 
rat (s. 88 3, 43). Mit der Gründung des Reiches und 
der Erweiterung seiner Aufgaben hat diese Seite der 
Alleintätigkeit des Senats immer mehr an Bedeutung 
gewonnen. 
Auch im Innern vertritt der Senat den Staat, so 
bei Abnahme der dem Staat zu leistenden Eide, Auf- 
nahme in den Staatsverband, Anstellung der Be- 
amten USW, 
4. Dem Senat liegt die Publikation der 
Gesetze ob; er kann Ausführungsverordnungen zur 
Handhabung der Gesetze erlassen. 
5. Dem Senat allein ist die gesamte Polizei- 
verwaltung übertragen (s. $ 45); er hat das Recht 
zum Erlaß von Polizeiverordnungen (s. $ 25). 
6. Der Senat hat das Recht der Begnadigung 
in Strafsachen nach vorgängigem Gutachten des 
zuständigen Gerichts. Das Begnadigungsrecht der 
Regierungen der Einzelstaaten ist auch durch die 
Reichsgesetzgebung unberührt gelassen. Die Be- 
gnadigung kann vor dem Urteilsspruch erfolgen — sog. 
Abolition — oder ihm nachfolgen. Vor Vollstreckung 
eines Todesurteils muß nach der Strafprozeßordnung
	        
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