Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

8:11. Rechtsstellung der Senatsmitglieder. 27 
stellung nach sind sie zwar auch Staatsbeamte 
im weiteren Sinne (darüber ausführlich Bollmann 
a. 2. 0. & 18), doch gibt ihnen ihre Eigenschaft als 
Mitglieder des höchsten Staatsorgans eine Ausnahme- 
stellung vor anderen Beamten. An Stelle eines persön- 
lichen Vorgesetzten steht bei ihnen der Gesamtsenat; 
die Bestimmungen des Bremischen Beamtengesetzes 
finden auf die Mitglieder des Senats keine Anwendung; 
über ihre Rechte und Pflichten enthalten Verfassung 
und Senatsgesetz besondere Bestimmungen. 
Die Wahl in den Senat erfolgt auf Lebenszeit. 
Ein freiwilliger Austritt kann jederzeit erfolgen. Gegen 
seinen Willen kann ein Senatsmitglied nur aus den im 
Gesetz (88 19, 20) bestimmten Gründen — nachträglicher 
Eintritt eines Verhältnisses, das der "Wählbarkeit 
entgegengestanden haben würde, mit Ausnahme nach- 
träglicher Verschwägerung, beharrliche Pflichtver- 
letzung — zum Austritt aus dem Senat genötigt oder 
bei geistiger oder körperlicher Unfähigkeit in den 
Ruhestand versetzt werden. 
Die Senatoren beziehen festes Gehalt, und 
zwar die nicht dem Kaufmannsstande angehörenden 
Senatoren, die auf andere Berufsgeschäfte verzichten, 
— sofern sie dem Gelehrtenstande angehören, müssen 
sie darauf verzichten — 15000 Mk., die übrigen 
Mitglieder des Senats 9000 Mk. jährlich. Die Bürger- 
meister beziehen eine jährliche Zulage, die für den 
Präsidenten während seiner - Amtsdauer 3000 Mk., 
sonst 2000 Mk. beträgt. Bei Versetzung in den 
Ruhestand oder Rücktritt in denselben nach Er- 
reichung des gesetzlich bestimmten Lebensalters be- 
steht ein Anspruch auf Ruhegehalt; die Witwen und 
Waisen der Senatsmitglieder sind pensionsberechtigt 
nach dem Gesetz, betr. die Pensionen für Witwen und 
Waisen der Beamten. 
Eine parlamentarische Verantwortlichkeit der
	        
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