Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

& 15. Rechte der Bürgerschaft. 99 
$ 15. Rechte der Bürgerschaft. 
Die Bürgerschaft übt mit dem Senat gemeinschaft- 
lich die höchste Staatsgewalt aus. Sie hat bei allen 
Staatsangelegenheiten mitzuwirken, die nicht in den 
durch die Verfassung dem Senat allein zugewiesenen 
Wirkungskreis fallen (Verf. $ 57; oben $ 9). Die 
Stellung der Bürgerschaft im Staat ist damit eine 
grundsätzlich andere als die des Reichstags im 
Deutschen Reiche, der Landtage in den deutschen 
Monarchien (oben $ 3). Über die gemeinsamen Auf- 
gaben unten S 16. Neben dem gemeinsamen Wirkungs- 
kreis hat die Bürgerschaft nicht auch noch einen 
eigenen Wirkungskreis. Gleich anderen Parlamenten 
ist sie nicht handelndes, sondern nur beschlivßendes, 
unselbständiges Staatsorgan, dessen Wille nur zu- 
sammen mit dem des Senats den Staatswillen aus- 
macht. 
Als Volksvertretung hat die Bürgerschaft die 
allgemeine Aufgabe, auf Aufrechterhaltung der Ver- 
fassung und der Gesetze zu halten und auf ihre 
gedeihliche Entwicklung hinzuwirken (Verf. 8 64): 
Zu dem Zweck kann sie sich mit Vorstellungen und 
Beschwerden an den Senat wenden, ihn um Auskunft 
in Verwaltungs- oder Regierungssachen ersuchen, 
auch Gesetze vorschlagen und auf andere gemeinsame 
Beschlüsse antragen — sog. Recht der Initiative. 
Dagegen kann sie nicht direkt mit den Behörden ver- 
handeln oder in ihre Tätigkeit eingreifen. 
GC. Gemeinschaftliche Wirksamkeitvon 
Senat und Bürgerschaft. 
$ 16. Der gemeinsame Wirkungskreis und seine 
Erledigung. 
I. Alle staatlichen Aufgaben und mangels einer 
kommunalen Absonderung der Stadt Bremen auch
	        
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