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$ 15. Rechte der Bürgerschaft.
Die Bürgerschaft übt mit dem Senat gemeinschaft-
lich die höchste Staatsgewalt aus. Sie hat bei allen
Staatsangelegenheiten mitzuwirken, die nicht in den
durch die Verfassung dem Senat allein zugewiesenen
Wirkungskreis fallen (Verf. $ 57; oben $ 9). Die
Stellung der Bürgerschaft im Staat ist damit eine
grundsätzlich andere als die des Reichstags im
Deutschen Reiche, der Landtage in den deutschen
Monarchien (oben $ 3). Über die gemeinsamen Auf-
gaben unten S 16. Neben dem gemeinsamen Wirkungs-
kreis hat die Bürgerschaft nicht auch noch einen
eigenen Wirkungskreis. Gleich anderen Parlamenten
ist sie nicht handelndes, sondern nur beschlivßendes,
unselbständiges Staatsorgan, dessen Wille nur zu-
sammen mit dem des Senats den Staatswillen aus-
macht.
Als Volksvertretung hat die Bürgerschaft die
allgemeine Aufgabe, auf Aufrechterhaltung der Ver-
fassung und der Gesetze zu halten und auf ihre
gedeihliche Entwicklung hinzuwirken (Verf. 8 64):
Zu dem Zweck kann sie sich mit Vorstellungen und
Beschwerden an den Senat wenden, ihn um Auskunft
in Verwaltungs- oder Regierungssachen ersuchen,
auch Gesetze vorschlagen und auf andere gemeinsame
Beschlüsse antragen — sog. Recht der Initiative.
Dagegen kann sie nicht direkt mit den Behörden ver-
handeln oder in ihre Tätigkeit eingreifen.
GC. Gemeinschaftliche Wirksamkeitvon
Senat und Bürgerschaft.
$ 16. Der gemeinsame Wirkungskreis und seine
Erledigung.
I. Alle staatlichen Aufgaben und mangels einer
kommunalen Absonderung der Stadt Bremen auch