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ihre Gebiete eingreifende Gesetze sind sie vorab
gutachtlich zu hören. Politische Bedeutung be-
sitzen sie außerdem dadurch, daß die weıteren
Kreise — Kaufmannskonvent, Gewerbekonvent, die
Wähler zur Kammer für Landwirtschaft — zugleich
besondere Wahlklassen für die Bürgerschaftswahlen
bilden. |
Neuerdings (i. J. 1906) ist neben jenen eine
weıtere offizielle Berufsvertretung für den Klein-
handel, der sich bisher schon in privaten Vereinen
zusammengeschlossen hatte, geschaffen in der Kammer
für Kleinhandel, ohne daß diese jedoch als besondere
Wahlklasse zur Bürgerschaft politisch ausgestaltet ist.
Eine Vertretung der Arbeiterinteressen durch eine
Arbeits- oder Arbeiterkammer ist wiederholt erörtert,
aber mit Rücksicht auf die bevorstehende Regelung
durch das Reich bisher unterblieben.
S 20. Kaufmannskonvent und Handelskammer
(Verf. 88 89—101; G., die Handelskammer betreffend,
v. 1. Januar 1894).
Der Großhandel hatte schon unter der alten
Verfassung seine Vertretung in den Versammlungen
der Kaufmannschaft und in dem Kollegium der Elter-
leute. - Über die politische Bedeutung des letzteren
oben S. 5. Die Verfassungsgesetzgebung ließ unter
gesetzlicher Regelung der Verhältnisse den Kaufmanns-
konvent und die Handelskammer an ihre Stelle treten.
Den Kaufmannskonvent bilden die Mit-
glieder der Bremischen Börse, welche entweder dem
Senat angehören oder die zur Wahl in die Bürger-
schaft erforderlichen Eigenschaften besitzen und Kauf-
leute im Sinne des Handelsgesetzbuches oder Vor-
stände von Handelsgesellschaften sind oder gewesen
sind, ohne später einen anderen Erwerbszweig er-
griffen zu haben (G. $ 2). Die Beschränkung auf