Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

50 Zweites Kapitel- Die Organe des Staates. 
Stadt Bremen und im Landgebiet in Berufsgruppen, 
deren Zusammensetzung und Vertreterzahl vor jedem 
Wahltermine von der Gewerbekammer mit Genehmigung 
der Gewerbekommission des Senats bestimmt werden. 
Alle zwei Jahre scheidet in jeder Abteilung ein Drittel 
der Vertreter aus. Der Gewerbekonvent berät über 
Angelegenheiten des bremischen Gewerbewesens; 
seine ordentlichen Versammlungen finden zweimal 
jährlich statt. 
Die Gewerbekammer besteht aus 27 Mit- 
gliedern des Gewerbekonventes, von denen 18 von 
der Abteilung der Handwerke und 9 von der der 
Fabrikbetriebe aus ihrer Mitte gewählt werden. Mit 
dem Ausscheiden aus dem Konvent erlischt auch die 
Mitgliedschaft der Kammer. 
Die Gewerbekammer hat die erwähnten all- 
gemeinen Aufgaben der Berufskammern (8 21). 
Um den Bestimmungen der BReichsgewerbeordnung 
zu genügen, sollen bei Angelegenheiten, die nur das 
Handwerk oder nur die Fabriken betreffen, die Ver- 
treter des nicht beteiligten Berufskreises nicht mit 
abstimmen; auf Antrag findet auch getrennte Beratung 
statt. Der Gewerbekammer ist ein von ihr gewählter 
rechts- oder staatswissenschaftlich gebildeter Konsulent, 
sowie als technischer Beirat der Direktor des Gewerbe- 
museums beigeordnet. Einige Mitglieder des Senats 
mit Mitgliedern der Gewerbekammer bilden die „Behörde 
für Gewerbeangelegenheiten“ ; auch wählt die Gewerbe- 
kammer einige Mitglieder in die Behörden für das 
Gewerbemuseum und für das Technikum. 
Die Grenzen der Zuständigkeit der 
Handels- und Gewerbekammer gehen so- 
wohl nach der persönlichen wie nach der sachlichen 
Seite ineinander über. Industrielle, welche die Börse 
besuchen, können Mitglieder beider Konvente und 
beider Kammern sein; manche Angelegenheiten be-
	        
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