50 Zweites Kapitel- Die Organe des Staates.
Stadt Bremen und im Landgebiet in Berufsgruppen,
deren Zusammensetzung und Vertreterzahl vor jedem
Wahltermine von der Gewerbekammer mit Genehmigung
der Gewerbekommission des Senats bestimmt werden.
Alle zwei Jahre scheidet in jeder Abteilung ein Drittel
der Vertreter aus. Der Gewerbekonvent berät über
Angelegenheiten des bremischen Gewerbewesens;
seine ordentlichen Versammlungen finden zweimal
jährlich statt.
Die Gewerbekammer besteht aus 27 Mit-
gliedern des Gewerbekonventes, von denen 18 von
der Abteilung der Handwerke und 9 von der der
Fabrikbetriebe aus ihrer Mitte gewählt werden. Mit
dem Ausscheiden aus dem Konvent erlischt auch die
Mitgliedschaft der Kammer.
Die Gewerbekammer hat die erwähnten all-
gemeinen Aufgaben der Berufskammern (8 21).
Um den Bestimmungen der BReichsgewerbeordnung
zu genügen, sollen bei Angelegenheiten, die nur das
Handwerk oder nur die Fabriken betreffen, die Ver-
treter des nicht beteiligten Berufskreises nicht mit
abstimmen; auf Antrag findet auch getrennte Beratung
statt. Der Gewerbekammer ist ein von ihr gewählter
rechts- oder staatswissenschaftlich gebildeter Konsulent,
sowie als technischer Beirat der Direktor des Gewerbe-
museums beigeordnet. Einige Mitglieder des Senats
mit Mitgliedern der Gewerbekammer bilden die „Behörde
für Gewerbeangelegenheiten“ ; auch wählt die Gewerbe-
kammer einige Mitglieder in die Behörden für das
Gewerbemuseum und für das Technikum.
Die Grenzen der Zuständigkeit der
Handels- und Gewerbekammer gehen so-
wohl nach der persönlichen wie nach der sachlichen
Seite ineinander über. Industrielle, welche die Börse
besuchen, können Mitglieder beider Konvente und
beider Kammern sein; manche Angelegenheiten be-