Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

52 Zweites Kapitel. Die Organe des Staates. 
$ 23. Die Kammer für Kleinhandel 
(G. v. 5. April 1906). 
Im Jahre 1906 hat auch der Kleinhandel eine 
offizielle Vertretung erhalten in der Kammer für Klein- 
handel nach dem Muster der kurz vorher geschaffenen 
Detaillistenkammer in Hamburg. Die Kammer besteht 
aus 18 Mitgliedern. Wähler sind außer männlichen 
Berufsangehörigen, welche das Wahlrecht zur Bürger- 
schaft besitzen, auch über 25 Jahre alte Berufs- 
angehörige weiblichen Geschlechts, die seit mindestens 
2 Jahren bremische Staatsangehörige sind, und bei 
denen keiner der von der Wahlberechtigung zur 
Bürgerschaft ausschließenden Gründe vorliegt; Vor- 
aussetzung für beide ist ferner, daß sie ihr Geschäft 
in einem der in der Anlage zum Gesetze bezeichneten 
Geschäftszweige des Kleinhandels oder als Gast- und 
Schankwirte seit mindestens einem Jahre im Staate 
betreiben. Wählbar sind nur die männlichen Wahl- 
berechtigten; die Frauen besitzen also nur das passive 
Wahlrecht, das ihnen bei den anderen Berufsver- 
tretungen allerdings auch nicht zusteht. Die Wahl 
erfolgt in 18 Gruppen, teils nach Berufszweigen, teils 
nach dem Wohnsitz gebildet und in dem Anhang zum 
Gesetz verzeichnet; sie geschieht auf 6 Jahre; alle 
2 Jahre scheidet ein Drittel der Mitglieder aus. 
Die Kammer hat die Interessen ihrer Berufskreise 
zu vertreten, gutachtlich zu berichten und Erhebungen 
zu veranstalten. Wie schon erwähnt, fehlt dieser 
Organisation des Kleinhandels die politische Bedeutung; 
ihre Berufszugehörigen bilden keinen besonderen Wahl- 
körper für die Bürgerschaftswahlen. 
 
	        
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